Aktueller Hinweis

Um die dynamische Verbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen hat der Kreis Coesfeld den Publikumsverkehr in publikumsintensiven Bereichen eingeschränkt. Alle Bürgerinnen und Bürger werden dringlich gebeten, die persönlichen Besuche in die Kreisverwaltung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das heißt, dass sie Anliegen möglichst per Telefon, E-Mail, Brief oder Einwurf von Unterlagen erledigen.
Nähere Informationen finden Sie auf unserer Seite "Öffnungszeiten".

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Heimpflege

Pflegebedürftige Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden können, finden in einem Alten-/Pflegeheim Unterkunft, Verpflegung und die notwendige umfassende soziale Betreuung und Pflege. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) gewährt werden.

Hilfe für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen

Wer pflegebedürftig ist, möchte so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim notwendig werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  • Fachkräfte ständig und sofort zur Verfügung stehen müssen,
  • Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause nicht pflegen können,
  • der Pflegebedürftige vereinsamt,
  • der Umfang der Pflege im häuslichen Bereich nicht sichergestellt werden kann,
  • die räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich keine häusliche Pflege ermöglichen oder durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verändert werden können.

Finanzierung der Heimpflegekosten

Die Pflegekasse gewährt zu den Pflegekosten in einer Pflegeeinrichtung folgende Leistungen:

Pflegegrad lt. Einstufung des MDK = Leistungen der Pflegekasse

  • Pflegegrad 2 = 770 €
  • Pflegegrad 3 = 1.262 €
  • Pflegegrad 4 = 1.775 €
  • Pflegegrad 5 = 2.005 € 

Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten ab dem 01. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf den zu zahlenden Eigenanteil von den Pflegekosten. Diese betragen

  •  5 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie bis zu 12 Monaten,
  • 25 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.

Weiterhin sind das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Heimpflegekosten einzusetzen.

Reichen die Leistungen der Pflegekasse, ein ggfls. gewährtes Pflegewohngeld und das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners nicht aus, um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann unterstützend Sozialhilfe beantragt werden. Hilfe zur Pflege im Heim wird aus Sozialhilfemitteln gewährt, soweit dem Heimbewohner und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Wann muss der Sozialhilfeantrag gestellt werden?

Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem dem Kreis Coesfeld oder einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde bekannt ist, dass die Kosten für das Heim vom Heimbewohner nicht gedeckt werden können. Um keine Fristen zu versäumen, sollten die Betroffenen oder deren Angehörige daher möglichst  vor Heimaufnahme das Sozialamt des Kreises Coesfeld informieren.

Weitere Informationen können Sie dem unter "Downloads (Formulare/Informationen)" eingestellten Merkblatt entnehmen.

Bekleidungsbeihilfe

Ab dem 01.01.2020 ist eine Bekleidungspauschale für alle Leistungsempfänger nach dem SGB XII zu gewähren. Die Höhe der Bekleidungspauschale setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest.

Im Bereich der Münsterlandkreise wurde ab dem 01.01.2023 eine monatliche Pauschale in Höhe von 33,33 € je Leistungsempfänger festgelegt.

Rechtsgrundlagen

Unterlagen

siehe "Downloads" (Vordrucke sind ebenfalls bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden des Wohnortes erhältlich, die auch beim Ausfüllen der Anträge behilflich sind.)

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheit

Amt/Fachbereich

50.3 - Stationäre Pflege

Heimpflege

Pflegebedürftige Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden können, finden in einem Alten-/Pflegeheim Unterkunft, Verpflegung und die notwendige umfassende soziale Betreuung und Pflege. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) gewährt werden.

Hilfe für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen

Wer pflegebedürftig ist, möchte so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim notwendig werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn

  • Fachkräfte ständig und sofort zur Verfügung stehen müssen,
  • Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause nicht pflegen können,
  • der Pflegebedürftige vereinsamt,
  • der Umfang der Pflege im häuslichen Bereich nicht sichergestellt werden kann,
  • die räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich keine häusliche Pflege ermöglichen oder durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verändert werden können.

Finanzierung der Heimpflegekosten

Die Pflegekasse gewährt zu den Pflegekosten in einer Pflegeeinrichtung folgende Leistungen:

Pflegegrad lt. Einstufung des MDK = Leistungen der Pflegekasse

  • Pflegegrad 2 = 770 €
  • Pflegegrad 3 = 1.262 €
  • Pflegegrad 4 = 1.775 €
  • Pflegegrad 5 = 2.005 € 

Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten ab dem 01. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf den zu zahlenden Eigenanteil von den Pflegekosten. Diese betragen

  •  5 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie bis zu 12 Monaten,
  • 25 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.

Weiterhin sind das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Heimpflegekosten einzusetzen.

Reichen die Leistungen der Pflegekasse, ein ggfls. gewährtes Pflegewohngeld und das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners nicht aus, um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann unterstützend Sozialhilfe beantragt werden. Hilfe zur Pflege im Heim wird aus Sozialhilfemitteln gewährt, soweit dem Heimbewohner und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Wann muss der Sozialhilfeantrag gestellt werden?

Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem dem Kreis Coesfeld oder einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde bekannt ist, dass die Kosten für das Heim vom Heimbewohner nicht gedeckt werden können. Um keine Fristen zu versäumen, sollten die Betroffenen oder deren Angehörige daher möglichst  vor Heimaufnahme das Sozialamt des Kreises Coesfeld informieren.

Weitere Informationen können Sie dem unter "Downloads (Formulare/Informationen)" eingestellten Merkblatt entnehmen.

Bekleidungsbeihilfe

Ab dem 01.01.2020 ist eine Bekleidungspauschale für alle Leistungsempfänger nach dem SGB XII zu gewähren. Die Höhe der Bekleidungspauschale setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest.

Im Bereich der Münsterlandkreise wurde ab dem 01.01.2023 eine monatliche Pauschale in Höhe von 33,33 € je Leistungsempfänger festgelegt.

siehe "Downloads" (Vordrucke sind ebenfalls bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden des Wohnortes erhältlich, die auch beim Ausfüllen der Anträge behilflich sind.)

Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Pflege im Heim, Stationäre Pflege https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/538/show
50 - Soziales und Jobcenter
Schützenwall 18 48653 Coesfeld
Telefon 02541 18-5000
Fax 02541 18-5099

Frau

Claudia

Homann

Fachdienstleitung

009 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5516
claudia.homann@kreis-coesfeld.de

Frau

Johanna

Kemmer

10 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5510
johanna.kemmer@kreis-coesfeld.de

Frau

Linda

Lüke

10 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5514
linda.lueke@kreis-coesfeld.de

Frau

Maria

Grewing

012 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5512
maria.grewing@kreis-coesfeld.de

Frau

Daniela

Rüther

009 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5511
daniela.ruether@kreis-coesfeld.de

Frau

Ute

Gierkink

011 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5515
ute.gierkink@kreis-coesfeld.de

Frau

Anke

Schulz

Fachdienstleitung

009 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5517
anke.schulz@kreis-coesfeld.de

Herr

David

Holthausen

011 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5518
david.holthausen@kreis-coesfeld.de

Frau

Lea

Koch

12 (Coesfeld, Schützenwall 18)

02541 18-5508
lea.koch@kreis-coesfeld.de