Aktueller Hinweis
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Heimpflege
Pflegebedürftige Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden können, finden in einem Alten-/Pflegeheim Unterkunft, Verpflegung und die notwendige umfassende soziale Betreuung und Pflege. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) gewährt werden.
Hilfe für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen
Wer pflegebedürftig ist, möchte so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim notwendig werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- Fachkräfte ständig und sofort zur Verfügung stehen müssen,
- Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause nicht pflegen können,
- der Pflegebedürftige vereinsamt,
- der Umfang der Pflege im häuslichen Bereich nicht sichergestellt werden kann,
- die räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich keine häusliche Pflege ermöglichen oder durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verändert werden können.
Finanzierung der Heimpflegekosten
Die Pflegekasse gewährt zu den Pflegekosten in einer Pflegeeinrichtung folgende Leistungen:
Pflegegrad lt. Einstufung des MDK = Leistungen der Pflegekasse
- Pflegegrad 2 = 770 €
- Pflegegrad 3 = 1.262 €
- Pflegegrad 4 = 1.775 €
- Pflegegrad 5 = 2.005 €
Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten ab dem 01. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf den zu zahlenden Eigenanteil von den Pflegekosten. Diese betragen
- 5 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie bis zu 12 Monaten,
- 25 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
- 45 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
- 70 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.
Weiterhin sind das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Heimpflegekosten einzusetzen.
Reichen die Leistungen der Pflegekasse, ein ggfls. gewährtes Pflegewohngeld und das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners nicht aus, um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann unterstützend Sozialhilfe beantragt werden. Hilfe zur Pflege im Heim wird aus Sozialhilfemitteln gewährt, soweit dem Heimbewohner und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Wann muss der Sozialhilfeantrag gestellt werden?
Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem dem Kreis Coesfeld oder einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde bekannt ist, dass die Kosten für das Heim vom Heimbewohner nicht gedeckt werden können. Um keine Fristen zu versäumen, sollten die Betroffenen oder deren Angehörige daher möglichst vor Heimaufnahme das Sozialamt des Kreises Coesfeld informieren.
Weitere Informationen können Sie dem unter "Downloads (Formulare/Informationen)" eingestellten Merkblatt entnehmen.
Bekleidungsbeihilfe
Ab dem 01.01.2020 ist eine Bekleidungspauschale für alle Leistungsempfänger nach dem SGB XII zu gewähren. Die Höhe der Bekleidungspauschale setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest.
Im Bereich der Münsterlandkreise wurde ab dem 01.01.2023 eine monatliche Pauschale in Höhe von 33,33 € je Leistungsempfänger festgelegt.
Rechtsgrundlagen
- Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII
- Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW
Unterlagen
siehe "Downloads" (Vordrucke sind ebenfalls bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden des Wohnortes erhältlich, die auch beim Ausfüllen der Anträge behilflich sind.)
Downloads
- 50 / Sozialhilfegrundantrag
- 50 / Sozialhilfegrundantrag - Anlage Vermögen
- 50 / Sozialhilfegrundantrag - Anlage Wohneigentum
- 50 / Sozialhilfegrundantrag - Anlage Mietbescheinigung
- 50 / Sozialhilfegrundantrag - Anlage Bankbescheinigung
- 50 / Sozialhilfegrundantrag - Anlage Unterhaltsprüfung
- 50 / Pflegewohngeldantrag Heimbewohner
- 50 / Pflegewohngeldantrag Heimbewohner - Anlage Einkommen
- 50 / Pflegewohngeldantrag Heimbewohner - Anlage Vermögen
- 50 / Informationen - Notwendige Unterlagen zum Sozialhilfeantrag und / oder Pflegewohngeldantrag
- 50 / Merkblatt für Heimbewohner
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Claudia Homann
Fachdienstleitung
Tel: 02541 18-5516
E-Mail: claudia.homann@kreis-coesfeld.de
Zuständigkeitsbereich: K - Ko
- Frau Johanna Kemmer
Tel: 02541 18-5510
E-Mail: johanna.kemmer@kreis-coesfeld.de
Zuständigkeitsbereich: A - Bo
- Frau Linda Lüke
Tel: 02541 18-5514
E-Mail: linda.lueke@kreis-coesfeld.de
Zuständigkeitsbereich: Bp - C, L - M
- Frau Maria Grewing
Tel: 02541 18-5512
E-Mail: maria.grewing@kreis-coesfeld.de
Zuständigkeitsbereich: D - G
- Frau Daniela Rüther
Tel: 02541 18-5511
E-Mail: daniela.ruether@kreis-coesfeld.de
Zuständigkeitsbereich: H, Kp - Ktz
- Frau Ute Gierkink
Tel: 02541 18-5515
E-Mail: ute.gierkink@kreis-coesfeld.de
Zuständigkeitsbereich: I - J, S
- Frau Anke Schulz
Fachdienstleitung
Tel: 02541 18-5517
E-Mail: anke.schulz@kreis-coesfeld.de
Zuständigkeitsbereich: K - Ko
- Herr David Holthausen
Tel: 02541 18-5518
E-Mail: david.holthausen@kreis-coesfeld.de
Zuständigkeitsbereich: Ku - Kz, N - O, T - Z
- Frau Lea Koch
Tel: 02541 18-5508
E-Mail: lea.koch@kreis-coesfeld.de
Zuständigkeitsbereich: P - R
Zuständige Organisationseinheit
- 50 - Soziales und Jobcenter
Schützenwall 18
48653 Coesfeld
E-Mail: sozialhilfe@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
50.3 - Stationäre Pflege
Pflegebedürftige Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu helfen und auch von Angehörigen nicht mehr zu Hause gepflegt werden können, finden in einem Alten-/Pflegeheim Unterkunft, Verpflegung und die notwendige umfassende soziale Betreuung und Pflege. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege in Einrichtungen) gewährt werden.
Hilfe für pflegebedürftige Menschen in Einrichtungen
Wer pflegebedürftig ist, möchte so lange wie möglich in seiner vertrauten Umgebung leben. Trotzdem gibt es immer wieder Situationen, in denen die häusliche Pflege nicht mehr ausreicht. Hier kann eine dauerhafte vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim notwendig werden. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn
- Fachkräfte ständig und sofort zur Verfügung stehen müssen,
- Angehörige, Nachbarn oder Freunde zu Hause nicht pflegen können,
- der Pflegebedürftige vereinsamt,
- der Umfang der Pflege im häuslichen Bereich nicht sichergestellt werden kann,
- die räumlichen Gegebenheiten im häuslichen Bereich keine häusliche Pflege ermöglichen oder durch Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nicht verändert werden können.
Finanzierung der Heimpflegekosten
Die Pflegekasse gewährt zu den Pflegekosten in einer Pflegeeinrichtung folgende Leistungen:
Pflegegrad lt. Einstufung des MDK = Leistungen der Pflegekasse
- Pflegegrad 2 = 770 €
- Pflegegrad 3 = 1.262 €
- Pflegegrad 4 = 1.775 €
- Pflegegrad 5 = 2.005 €
Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten ab dem 01. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf den zu zahlenden Eigenanteil von den Pflegekosten. Diese betragen
- 5 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie bis zu 12 Monaten,
- 25 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
- 45 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
- 70 % des Eigenanteils an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.
Weiterhin sind das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners zur Finanzierung der Heimpflegekosten einzusetzen.
Reichen die Leistungen der Pflegekasse, ein ggfls. gewährtes Pflegewohngeld und das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners nicht aus, um den Heimplatz voll zu bezahlen, kann unterstützend Sozialhilfe beantragt werden. Hilfe zur Pflege im Heim wird aus Sozialhilfemitteln gewährt, soweit dem Heimbewohner und seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.
Wann muss der Sozialhilfeantrag gestellt werden?
Sozialhilfe wird frühestens ab dem Zeitpunkt gezahlt, ab dem dem Kreis Coesfeld oder einer kreisangehörigen Stadt/Gemeinde bekannt ist, dass die Kosten für das Heim vom Heimbewohner nicht gedeckt werden können. Um keine Fristen zu versäumen, sollten die Betroffenen oder deren Angehörige daher möglichst vor Heimaufnahme das Sozialamt des Kreises Coesfeld informieren.
Weitere Informationen können Sie dem unter "Downloads (Formulare/Informationen)" eingestellten Merkblatt entnehmen.
Bekleidungsbeihilfe
Ab dem 01.01.2020 ist eine Bekleidungspauschale für alle Leistungsempfänger nach dem SGB XII zu gewähren. Die Höhe der Bekleidungspauschale setzen die zuständigen Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen für die in ihrem Bereich bestehenden Einrichtungen fest.
Im Bereich der Münsterlandkreise wurde ab dem 01.01.2023 eine monatliche Pauschale in Höhe von 33,33 € je Leistungsempfänger festgelegt.
siehe "Downloads" (Vordrucke sind ebenfalls bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden des Wohnortes erhältlich, die auch beim Ausfüllen der Anträge behilflich sind.)
Hilfe zur Pflege in Einrichtungen, Pflege im Heim, Stationäre Pflege https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/538/showFrau
Claudia
Homann
Fachdienstleitung
009 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Johanna
Kemmer
10 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Linda
Lüke
10 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Maria
Grewing
012 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Daniela
Rüther
009 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Ute
Gierkink
011 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Anke
Schulz
Fachdienstleitung
009 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Herr
David
Holthausen
011 (Coesfeld, Schützenwall 18)
Frau
Lea
Koch
12 (Coesfeld, Schützenwall 18)