Informationen zu Oldtimerkennzeichen

Rote Oldtimerkennzeichen gem. § 43 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung.

Hinweise:


Oldtimer in diesem Sinne sind Fahrzeuge, die

  • vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen sind
  • weitestgehend dem Original-Zustand entsprechen
  • in einem guten Erhaltungszustand sind und
  • zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.


Folgende Fahrten können mit roten Dauerkennzeichen für Oldtimerfahrzeuge durchgeführt werden:

  • Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen, die der Pflege des kraftfahrzeug-technischen Kulturgutes dienen
  • An- und Rückfahrten zu diesen Veranstaltungen
  • Fahrten zur Wartung oder Reparatur einschließlich evtl. anschließende Probe-bzw. Überführungsfahrten.

Über diese Fahrten ist ein Fahrtennachweis zu führen. Es können mehrere Fahrzeuge auf ein Kennzeichen zugelassen werden.


Rechtsgrundlagen allgemein

  • § 43 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)

Formulare

Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis, ggfls. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers. Bei Ausländern (auch EU-Bürger) zusätzliche eine gültige Aufenthaltserlaubnis
  • Führungszeugnis, zur Vorlage bei einer Behörde. Dieses Führungszeugnis ist bei Ihrem örtlichen Einwohnermeldeamt zu beantragen
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister, kann auf Wunsch von der Zulassungsstelle beantragt werden 
  • Versicherungsbestätigung ( EVB  für rote Kennzeichen)
  • Nachweis über Mitgliedschaft im Oltimerclub oder Teilnahmebescheinigung, Einladung zu einem Oldtimertreffen etc.
  • formloser schriftlicher Antrag mit Begründung
  • Vorlage des Original-Fahrzeug-Briefes mit Abmeldebescheinigung ( Fahrzeuge müssen 30 Jahre alt sein) ggfls. Eigentumsnachweis bei Fahrzeugen ohne Fz-Brief: Vorlage des Eigentumsnachweises und Gutachten nach § 21 StVZO
  • Gutachten eines amtl. anerkannten Sachverständigen über die Anerkennung als Oldtimer
  • Es dürfen keine Kfz.-Steuer- oder Gebührenrückstande (Kreis Coesfeld) vorhanden sein.
  • SEPA-Mandat für die Kraftfahrzeugsteuer

Kosten

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.