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Einbürgerungen
Ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, können auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wen
- ein Ausländer sich 8 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt;
- eine Loyalitätserklärung abgegeben wird;
- der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Sozial-/Arbeitslosenhilfe bestritten wird;
- die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird oder verloren geht;
- keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt;
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Diese sind gegeben durch einen mindestens vierjährigen erfolgreichen Besuch einer Schule (Note im Fach Deutsch mindestens "ausreichend") oder einen höherwertigen Schulabschluss. Falls keine deutsche Schule besucht wurde, ist die Vorlage des Zertifikats Deutsch (Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens) erforderlich. Die notwendigen Kenntnisse können u.a. bei den Trägern der Integrationskurse oder bei Volkshochschulen erworben werden.
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen werden. Im Regelfall wird der Nachweis durch das erfolgreiche Bestehen des Einbürgerungstests erbracht.
Hinweise:
Die Frist von 8 Jahren wird verkürzt auf 7 Jahre, wenn der Einbürgerungsberwerber den Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes erfolgreich besucht hat.
Daneben besteht für ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger auch die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen.
Informationen zur Einbürgerung von Kindern erhalten sie auch bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde.
Auf Grund der Vielzahl verschiedener gesetzlicher Regelungen bzw. Fallgruppen ist es nicht möglich, alle Voraussetzungen, die für eine Einbürgerung erfüllt sein müssen, hier zu nennen. Einzelheiten erfahren Sie im Beratungsgespräch bei der Einbürgerungsbehörde des Kreises Coesfeld. Ein Antrag auf Einbürgerung ist persönlich bei der Einbürgerungsbehörde einzureichen. Bitte vereinbaren Sie hierfür telefonisch einen Termin.
Zuständigkeit:
Der Einbürgerungsantrag wird persönlich bei der Einbürgerungsbehörde gestellt. Dort werden auch die erforderlichen Antragsvordrucke ausgehändigt und eingehende Beratungen angeboten.
Den Einbürgerungstest können Sie bei den Volkshochschulen im Kreis Coesfeld ablegen. Nähere Informationen zum Test und zu den Testterminen erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern:
- Volkshochschule Coesfeld (02541/948118)
- Volkshochschule Dülmen-Haltern-Havixbeck (02364/933440)
- Volkshochschule Lüdinghausen (02591/926348)
Weitere Informationen finden Sie hier:
Wege zur Einbürgerung (Kurzfassung)
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Einbürgerung
Kommunales Integrationszentrum des Kreis Coesfeld
Hausanschrift:
Schützenwall 18
Kreishaus II
48653 Coesfeld
Postanschrift:
Kreis Coesfeld
Der Landrat
32-Sicherheit und Ordnung
48651 Coesfeld
Öffnungszeiten der Einbürgerungsbehörde:
montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr
freitags von 8.30 Uhr bis 12 Uhr
Formulare
Rechtsgrundlagen
Unterlagen
Bei der Einbürgerungsbehörde erhalten Sie Informationen darüber, welche Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden. Diese Unterlagen können von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein. Bitte lassen Sie sich vorab telefonisch oder persönlich beraten.
Kosten
255,00 € je Einbürgerung, 51,00 € für jedes gleichzeitig mit eingebürgerte minderjährige Kind
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Fadi Alsaddi
Tel: 02541 18-3230
E-Mail: fadi.alsaddi@kreis-coesfeld.de
Zuständige Organisationseinheit
- 32 - Sicherheit und Ordnung
Schützenwall 18
48653 Coesfeld
E-Mail: sicherheit-und-ordnung@kreis-coesfeld.de
Amt/Fachbereich
32.3 - Ausländerbehörde
Ausländische Mitbürger, die sich längere Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, können auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
Das Einbürgerungsrecht unterscheidet zwischen einem Rechtsanspruch auf Einbürgerung und einer Ermessenseinbürgerung.
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung, wen
- ein Ausländer sich 8 Jahre in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig aufhält und eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt;
- eine Loyalitätserklärung abgegeben wird;
- der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Sozial-/Arbeitslosenhilfe bestritten wird;
- die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird oder verloren geht;
- keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegt;
- ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Diese sind gegeben durch einen mindestens vierjährigen erfolgreichen Besuch einer Schule (Note im Fach Deutsch mindestens "ausreichend") oder einen höherwertigen Schulabschluss. Falls keine deutsche Schule besucht wurde, ist die Vorlage des Zertifikats Deutsch (Stufe B 1 des Europäischen Referenzrahmens) erforderlich. Die notwendigen Kenntnisse können u.a. bei den Trägern der Integrationskurse oder bei Volkshochschulen erworben werden.
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachgewiesen werden. Im Regelfall wird der Nachweis durch das erfolgreiche Bestehen des Einbürgerungstests erbracht.
Hinweise:
Die Frist von 8 Jahren wird verkürzt auf 7 Jahre, wenn der Einbürgerungsberwerber den Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes erfolgreich besucht hat.
Daneben besteht für ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger auch die Möglichkeit einer Ermessenseinbürgerung unter erleichterten Voraussetzungen.
Informationen zur Einbürgerung von Kindern erhalten sie auch bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde.
Auf Grund der Vielzahl verschiedener gesetzlicher Regelungen bzw. Fallgruppen ist es nicht möglich, alle Voraussetzungen, die für eine Einbürgerung erfüllt sein müssen, hier zu nennen. Einzelheiten erfahren Sie im Beratungsgespräch bei der Einbürgerungsbehörde des Kreises Coesfeld. Ein Antrag auf Einbürgerung ist persönlich bei der Einbürgerungsbehörde einzureichen. Bitte vereinbaren Sie hierfür telefonisch einen Termin.
Zuständigkeit:
Der Einbürgerungsantrag wird persönlich bei der Einbürgerungsbehörde gestellt. Dort werden auch die erforderlichen Antragsvordrucke ausgehändigt und eingehende Beratungen angeboten.
Den Einbürgerungstest können Sie bei den Volkshochschulen im Kreis Coesfeld ablegen. Nähere Informationen zum Test und zu den Testterminen erhalten Sie unter folgenden Telefonnummern:
- Volkshochschule Coesfeld (02541/948118)
- Volkshochschule Dülmen-Haltern-Havixbeck (02364/933440)
- Volkshochschule Lüdinghausen (02591/926348)
Weitere Informationen finden Sie hier:
Wege zur Einbürgerung (Kurzfassung)
Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration - Einbürgerung
Kommunales Integrationszentrum des Kreis Coesfeld
Hausanschrift:
Schützenwall 18
Kreishaus II
48653 Coesfeld
Postanschrift:
Kreis Coesfeld
Der Landrat
32-Sicherheit und Ordnung
48651 Coesfeld
Öffnungszeiten der Einbürgerungsbehörde:
montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 14 Uhr bis 16 Uhr
freitags von 8.30 Uhr bis 12 Uhr
Formulare
Bei der Einbürgerungsbehörde erhalten Sie Informationen darüber, welche Unterlagen in Ihrem Fall benötigt werden. Diese Unterlagen können von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein. Bitte lassen Sie sich vorab telefonisch oder persönlich beraten.
255,00 € je Einbürgerung, 51,00 € für jedes gleichzeitig mit eingebürgerte minderjährige Kind
Deutsche Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsangelegenheiten https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/795/showHerr
Fadi
Alsaddi
21 (Coesfeld, Schützenwall 18)