Wer gewerbsmäßig

  1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume (Makler) vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  2. den Abschluss von Darlehensverträgen - mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34 i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) - Immobilienverbraucherdarlehen - vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  3. Bauvorhaben
    • als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
    • als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will,

bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34 c GewO.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Mit dieser Erlaubnis will der Gesetzgeber den Zugang zum Maklerberuf reglementieren, um den Verbraucher vor Vermögensschäden zu schützen.
Die Erlaubnis kann für natürliche oder juristische Personen (z.V. GmbH) erteilt werden.

Erlaubnisverfahren

Das Erlaubnisverfahren dient der Zuverlässigkeitsprüfung und ist damit personengebunden. Der Antrag für die Erlaubniserteilung ist beim
Kreis Coesfeld,
Abteilung 32 – Sicherheit und Ordnung,
Schützenwall 18,
48653 Coesfeld,

einzureichen.

Hinweise

Gewerbetreibende nach § 34 c der Gewerbeordnung (GewO) haben die Verordnung über die Pflichten der Makler-, Darlehens- und Anlagevermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)) vom 28.07.1975 (Bundesgesetzblatt S. 1351) in der zurzeit gültigen Fassung zu beachten.
Besonders wird auf § 16 MaBV hingewiesen, wonach Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO (Bauträger und Baubetreuer) auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 MaBV ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31.12. des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Sollte der Gewerbetreibende keine Tätigkeiten nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO im Berichtszeitraum ausgeübt haben, ist bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres eine entsprechende Negativerklärung einzureichen.
Wer entgegen des § 16 MaBV einen Prüfungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig oder eine dort genannte Erklärung (Negativerklärung) nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis nach 34 c Abs. 1 GewO den Abschluss von Verträgen vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist oder als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben vorbereitet oder durchführt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

Achtung! Wichtiger Hinweis für Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler:

Am 01.08.2018 tritt das Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17.10.2017 in Kraft. Dadurch ergeben sich ab dem 01.August 2018 folgende Änderungen für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (sowohl Verwalter von Wohnungseigentum als auch von Mietwohnungen):

  • Gewerbetreibende, die vor dem 01.08.2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1.August 2018 weiter ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 01. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO zu beantragen
  • Gewerbetreibende, die vor dem 01.08.2018 nicht auf diesem Gebiet tätig waren und am dem 01.08.18 diese Tätigkeit ausüben möchten, sind verpflichtet, ab dem 01.08.2018 eine solche Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO zu beantragen
  • Wohnimmobilienverwalter müssen den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen
  • Sowohl Immobilienmakler als auch Wohnimmobilienverwalter sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende Personen
  • Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) regelt Einzelheiten zu den Anforderungen

 

Den Antrag auf Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung können Sie online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW stellen https://service.wirtschaft.nrw/online-antraege.

Unterlagen

  • ein Führungszeugnis für Behörden gemäß § 28 BZRG (zu beantragen bei der zuständigen Ortsbehörde (Ordnungsamt der Wohnsitzgemeinde), 
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (ebenfalls bei der Ortsbehörde zu beantragen), 
  • eine Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes.

Bei juristischen Personen sind die vorgenannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnisses) vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordung (GewO)
  • Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)

Kosten

Zurzeit wird nach den geltenden Bestimmungen für eine Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 GewO eine Grundgebühr von 340,00 € erhoben, egal ob nur eine Tätigkeit oder alle Tätigkeiten ausgeübt werden sollen. Für eine Tätigkeit nach § 34 c Abs. 1 Nr. 2 GewO (Darlehnsvermittlung) erhöht sich die Gebühr um 600,00 €.