Merkmale eines GSE im Sinne des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG)

Als Großschadensereignis im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 - GV.NRW.S. 886 - ist ein Ereignis anzusehen, bei dem Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und bei dem aufgrund eines erheblichen Koordinierungsbedarfs eine rückwärtige Unterstützung der Einsatzleitung erforderlich ist, die von einer kreisangehörigen Gemeinde nicht geleistet werden kann.

Demnach liegt ein GSE vor, wenn

  • zahlreiche Menschen gefährdet sind und ein erheblicher Koordinierungsbedarf besteht,

oder wenn

  • erhebliche Sachwerte gefährdet sind und ein erheblicher Koordinierungsbedarf besteht,

oder wenn

  • zahlreiche Menschen und erhebliche Sachwerte gefährdet sind und ein erheblicher Koordinierungsbedarf besteht.

Die Kreise und kreisfreien Städte bestellen gem. § 37 Abs. 2 BHKG vorbereitend die Einsatzleiterinnen oder Einsatzleiter sowie Vertreterinnen und Vertreter für die Leitung aller Einsatzmaßnahmen.

Für die Abwehr von Großschadensereignissen / Katastrophen hat der Kreis Coesfeld einen Krisenstab eingerichtet. Der Krisenstab wird ereignisabhängig für einen begrenzten Zeitraum aktiviert, ist dem politisch Gesamtverantwortlichen (Landrat) unterstellt und muss alle mit dem Ereignis in Zusammenhang stehenden Verwaltungsmaßnahmen koordinieren und treffen.
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