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Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler - Wichtige Fristen!

Zum 1. Januar 2013 tritt das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft, das wesentliche Änderungen für die Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen mit sich bringt. Die bisher in § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 Gewerbeordnung (GewO) geregelte Erlaubnispflicht für Anlagevermittler und -berater wird dann in § 34 f GewO zu finden sein. In Nordrhein-Westfalen werden künftig nicht mehr die Kreise und kreisfreien Städte für die Erlaubniserteilung zuständig sein, sondern die Industrie- und Handelskammern, die gleichzeitig auch Registerbehörden sind.

Für alle Erlaubnisinhaber nach § 34 c Absatz 1 Nummern 2 und 3 GewO gelten bestimmte Übergangsregelungen. Sofern die betroffenen Erlaubnisinhaber diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, müssen diese bis zum  1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO beantragen und sich - und ggf. ihre Beschäftigten - registrieren lassen. Die Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GewO erlischt mit der Erlaubniserteilung nach § 34 f GewO, spätestens aber am 2. Juli 2013. Hinweise und Formulare zum Erlaubnisverfahren sind auf der Internetseite der IHK Nord Westfalen (www.ihk-nw.de/finanzanlagenvermittler) unter der Überschrift  Recht und Steuern zu finden.

Für die Finanzanlagenvermittlung sind die Prüfberichte nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung künftig bei der IHK Nord Westfalen einzureichen. Sind Finanzanlagenvermittler gleichzeitig als Bauträger/-betreuer tätig, besteht zusätzlich die Prüfpflicht nach den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung , die gegenüber der Kreisordnungsbehörde zu erfüllen ist.

Rechtsgrundlagen

Neuregelung des

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheit

Amt/Fachbereich

32.1 - Allgemeines Ordnungsrecht

Finanzanlagenvermittler

Neue Regeln für Finanzanlagenvermittler - Wichtige Fristen!

Zum 1. Januar 2013 tritt das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts in Kraft, das wesentliche Änderungen für die Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen mit sich bringt. Die bisher in § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 Gewerbeordnung (GewO) geregelte Erlaubnispflicht für Anlagevermittler und -berater wird dann in § 34 f GewO zu finden sein. In Nordrhein-Westfalen werden künftig nicht mehr die Kreise und kreisfreien Städte für die Erlaubniserteilung zuständig sein, sondern die Industrie- und Handelskammern, die gleichzeitig auch Registerbehörden sind.

Für alle Erlaubnisinhaber nach § 34 c Absatz 1 Nummern 2 und 3 GewO gelten bestimmte Übergangsregelungen. Sofern die betroffenen Erlaubnisinhaber diese Tätigkeit weiterhin ausüben wollen, müssen diese bis zum  1. Juli 2013 eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO beantragen und sich - und ggf. ihre Beschäftigten - registrieren lassen. Die Erlaubnis nach § 34 c Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 GewO erlischt mit der Erlaubniserteilung nach § 34 f GewO, spätestens aber am 2. Juli 2013. Hinweise und Formulare zum Erlaubnisverfahren sind auf der Internetseite der IHK Nord Westfalen (www.ihk-nw.de/finanzanlagenvermittler) unter der Überschrift  Recht und Steuern zu finden.

Für die Finanzanlagenvermittlung sind die Prüfberichte nach § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung künftig bei der IHK Nord Westfalen einzureichen. Sind Finanzanlagenvermittler gleichzeitig als Bauträger/-betreuer tätig, besteht zusätzlich die Prüfpflicht nach den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung , die gegenüber der Kreisordnungsbehörde zu erfüllen ist.

Anlagen, Finanzvermittlung, Vermögensanlage https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/834/show
32 - Sicherheit und Ordnung
Schützenwall 18 48653 Coesfeld
Telefon 02541 18-3200
Fax 02541 18-3299

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138 (Coesfeld, Schützenwall 18)

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