Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) soll Prostituierte besser schützen, deren (sexuelle) Selbstbestimmungsrechte stärken und Kriminalität wie Menschenhandel, Ausbeutung und Zuhälterei bekämpfen. Die Tätigkeit als Prostituierte/r ist weder verboten noch sittenwidrig und wird durch die Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz geschützt. Eine Ausübung der Prostitution durch Personen unter 18 Jahren ist verboten.

Rechte und Pflichten von Prostituierten

Anmeldepflicht (siehe auch Formulare)

Die Prostituierten müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der zuständigen Behörde anmelden. Bei dieser Anmeldung wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt, die

  • bei Personen über 21 Jahren erstmalig für 3, dann 2 Jahre gültig, bzw.
  • bei Personen unter 21 Jahren erstmalig für 2, dann 1 Jahr gültig ist.

Auf Wunsch wird eine pseudonymisierte Anmeldebescheinigung, die sogenannte Aliasbescheinigung, ausgestellt. Die Bescheinigung beinhaltet:

  • Lichtbild
  • Vor- und Nachnamen bzw. bei Aliasbescheinigung den Aliasnamen
  • Geburtsdatum und Ort
  • Staatsangehörigkeit
  • angemeldete Länder oder Kommunen
  • Gültigkeitsdauer
  • ausstellende Behörde 

Kondompflicht

Die Kunden und Kundinnen haben dafür Sorge zu tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden. Unter Geschlechtsverkehr fallen neben dem vaginalen auch oraler und analer Geschlechtsverkehr.

Mitführungspflicht

Die Bescheinigung über die Gesundheitsberatung und die Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung sind bei der Ausübung der Tätigkeit von den Prostituierten mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde (Ordnungsamt, Polizei) vorzuzeigen.

Werbeverbote

Es ist verboten, für folgende Dienstleistungen zu werben:

  • Geschlechtsverkehr ohne Kondom (inkl. Oral- und Analverkehr)
  • Geschlechtsverkehr mit Schwangeren.

Dieses Verbot beinhaltet auch die Werbung in verdeckter Form. Sollte sich ein Wort als verdeckter Hinweis für solche Praktiken ergeben, so ist dieses ebenfalls von diesem Verbot betroffen.

Sperrbezirksverordnung

Räumliche sowie zeitliche Einschränkungen oder ein Verbot der Straßenprostitution können sich aus Sperrbezirksverordnungen ergeben, die für einige Städte und Gemeinden in NRW erlassen wurden. Ob eine Sperrbezirksverordnung besteht, ist unmittelbar in der Kommune, in der das Gewerbe ausgeübt werden soll, zu erfragen.

Datenschutz

Die im Zusammenhang mit der Anmeldung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet, genutzt und auch innerhalb der zuständigen Behörde weitergegeben werden, sofern dies im Rahmen der Durchführung des Gesetzes erforderlich ist. Ihre Anmeldedaten werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Anmeldebescheinigung gelöscht. Ausnahmen gelten nur für die Fälle, in denen der Verdacht der Ausbeutung, des Menschenhandels und/oder der Zwangsprostitution besteht und die Kenntnis der Daten zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist. Die zuständige Behörde ist allerdings verpflichtet, das Finanzamt unverzüglich über die Anmeldung zu unterrichten. Eine Übermittlung personenbezogener Daten an nicht öffentliche Stellen ist unzulässig.

Unterlagen

Bei der Anmeldung sind folgende Angaben zu machen, bzw. Unterlagen notwendig:

  • 2 Lichtbilder
  • Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Ort, Staatsangehörigkeit
  • Melde- / Wohn- / Zustellanschrift
  • Länder oder Kommunen, in denen die Tätigkeit geplant ist
  • Vorlage des Personal- oder Reisepass
  • Für Ausländer/in den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder abhängigen Beschäftigung (dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Bürger/innen aus EU-Staaten)
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die durchgeführte Gesundheitsberatung (max. 3 Monate alt)

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Anmeldung ist gebührenfrei.