Haben Sie vergessen, fällige Beträge rechtzeitig zu überweisen, so erhalten Sie von der Kreiskasse eine Mahnung. Es besteht grundsätzlich die gesetzliche Verpflichtung Ihnen die Kosten dieser Mahnung zu berechnen. 

Bei einer Forderung bis 149,99 € beträgt die Mahngebühr 6,00 €. Bei Forderungen von über 150,00 € und mehr beträgt die Mahngebühr zusätzlich 1,00 € je angefangene 100,00 €.

Neben der Mahngebühr können auch Säumniszuschläge fällig werden.

Wie Sie sehen, entstehen Ihnen erhebliche Kosten, wenn Sie Zahlungstermine nicht beachten.

Nach Erhalt der Mahnung, sollten Sie die fälligen Beträge möglichst sofort überweisen. Sie müssen sonst damit rechnen, dass Ihnen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen weitere erhebliche Unannehmlichkeiten und Kosten entstehen.
Bei einer Forderung bis 149,99 € beträgt die Pfändungsgebühr 20,00 €, für je weitere angefangene 100,00 € zusätzlich 1,00 €. Weiterhin kann ein Wegegeld von bis zu 10,00 € erhoben werden.

Durch die pünktliche Zahlung können Sie viel Ärger und Geld sparen.           

Die lästige Überwachung von Zahlungsterminen können Sie vermeiden, wenn Sie am Lastschrifteinzug teilnehmen.

Mahnungen und Vollstreckungen gehören damit der Vergangenheit an, wenn Ihr Konto die erforderliche Deckung aufweist.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW)
  • Kostenordnung zum VwVG NRW (KostO NRW)