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Bürgerbegehren

Was ist ein Bürgerbegehren?

Bürgerinnen und Bürger können mit einem Bürgerbegehren bzw. einem Bürgerentscheid direkt Einfluss auf Entscheidungen nehmen.

Ein Bürgerbegehren richtet sich mit einem bestimmten Anliegen an den Kreistag. Mit Beschluss vom 18.12.2013 hat der Kreistag die Möglichkeit geschaffen, dass die Initiatoren eines Bürgerbegehrens bevor dass diese die erforderlichen Unterschriften sammeln, eine Entscheidung des Kreistages über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dem Grunde nach beantragen können. Im Übrigen prüft der Kreistag kurzfristig, ob das Bürgerbegehren zulässig ist und ob er ihm inhaltlich folgt. Entspricht er einem zulässigen Begehren nicht, kommt es innerhalb von 3 Monaten zum Bürgerentscheid.

An Stelle des Kreistages entscheiden dann die Bürgerinnen und Bürger in einer Abstimmung über die mit dem Bürgerbegehren gestellte Frage. Es ist im Sinne des Antrages entschieden, wenn eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in  der Abstimmung mit "Ja" stimmt und diese Mehrheit mindestens 20% der Wahlberechtigten beträgt.

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. Ist durch Bürgerentscheid entschieden worden, so ist in den nächsten 2 Jahren in der gleichen Angelegenheit keine andere Entscheidung des Kreistages möglich. Vor Ablauf von 2 Jahren kann die Entscheidung nur auf Initiative des Kreistages durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Welche Voraussetzungen muss ein zulässiges Bürgerbegehren erfüllen?

Ein zulässiges Bürgerbegehren muss mehrere Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise:

  • das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden,
  • die Frage muss eindeutig formuliert sein und mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können
  • es muss eine Begründung sowie ein Vorschlag zur Deckung der durch die vorgeschlagene Entscheidung entstehenden Kosten erfolgen,
  • es muss die notwendige Anzahl von Unterschriften (unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) vorliegen.
    Das heißt im Kreis Coesfeld müssen mindestens 4 % der Bürgerinnen und Bürger unterschreiben. Auf der Grundlage der Wahlberechtigten zur Kommunalwahl im Mai 2014 (180.555 Wahlberechtigte) wären also 7.223 Unterschriften notwendig.

Ein Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen bereits gefassten Kreistagsbeschluss wenden. Es muss dann aber innerhalb bestimmter Fristen beim Landrat eingereicht werden.

Bei Kreistagsbeschlüssen, die öffentlich bekanntgemacht werden, ist ein Bürgerbegehren innerhalb von 6 Wochen zulässig.

Welche Angelegenheiten können nicht per Bürgerentscheid entschieden werden?


Die Kreisordnung enthält einen Katalog von Angelegenheiten, die nicht per Bürgerentscheid entschieden werden können.

Das sind zum Beispiel:

  • Angelegenheiten für die der Kreistag keine Zuständigkeit hat
  • Angelegenheiten, die ausschließlich dem Landrat vorbehalten sind, wie zum Beispiel Fragen der inneren Organisation und Personalangelegenheiten der Kreisverwaltung
  • Haushalt und Gebühren des Kreises
  • Vorhaben, die ein Planungsfestellunsgverfahren oder ein sonstiges förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich machen, da die Bürgerbeteiligung dann im Rahmen des vorgeschriebenen Verfahrens stattfindet
  • Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtstreitigkeiten des Kreises

Weitere Informationen finden Sie u. a. in § 23 der Kreisordnung und in der Satzung des Kreises Coesfeld über die Durchführung von Bürgerentscheiden.

Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens hängt von gesetzlichen Voraussetzungen ab, die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht alle dargestellt sind. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld von der Kreisverwaltung über die Einzelheiten informieren und beraten zu lassen.

Rechtsgrundlagen

  • Kreisordnung

Es hilft Ihnen weiter

Zuständige Organisationseinheit

Amt/Fachbereich

01.2 - Kreistagsbüro, Kommunalaufsicht, ÖPNV

Bürgerbegehren

Was ist ein Bürgerbegehren?

Bürgerinnen und Bürger können mit einem Bürgerbegehren bzw. einem Bürgerentscheid direkt Einfluss auf Entscheidungen nehmen.

Ein Bürgerbegehren richtet sich mit einem bestimmten Anliegen an den Kreistag. Mit Beschluss vom 18.12.2013 hat der Kreistag die Möglichkeit geschaffen, dass die Initiatoren eines Bürgerbegehrens bevor dass diese die erforderlichen Unterschriften sammeln, eine Entscheidung des Kreistages über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens dem Grunde nach beantragen können. Im Übrigen prüft der Kreistag kurzfristig, ob das Bürgerbegehren zulässig ist und ob er ihm inhaltlich folgt. Entspricht er einem zulässigen Begehren nicht, kommt es innerhalb von 3 Monaten zum Bürgerentscheid.

An Stelle des Kreistages entscheiden dann die Bürgerinnen und Bürger in einer Abstimmung über die mit dem Bürgerbegehren gestellte Frage. Es ist im Sinne des Antrages entschieden, wenn eine Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in  der Abstimmung mit "Ja" stimmt und diese Mehrheit mindestens 20% der Wahlberechtigten beträgt.

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses. Ist durch Bürgerentscheid entschieden worden, so ist in den nächsten 2 Jahren in der gleichen Angelegenheit keine andere Entscheidung des Kreistages möglich. Vor Ablauf von 2 Jahren kann die Entscheidung nur auf Initiative des Kreistages durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Welche Voraussetzungen muss ein zulässiges Bürgerbegehren erfüllen?

Ein zulässiges Bürgerbegehren muss mehrere Voraussetzungen erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise:

  • das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden,
  • die Frage muss eindeutig formuliert sein und mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können
  • es muss eine Begründung sowie ein Vorschlag zur Deckung der durch die vorgeschlagene Entscheidung entstehenden Kosten erfolgen,
  • es muss die notwendige Anzahl von Unterschriften (unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift) vorliegen.
    Das heißt im Kreis Coesfeld müssen mindestens 4 % der Bürgerinnen und Bürger unterschreiben. Auf der Grundlage der Wahlberechtigten zur Kommunalwahl im Mai 2014 (180.555 Wahlberechtigte) wären also 7.223 Unterschriften notwendig.

Ein Bürgerbegehren kann sich auch gegen einen bereits gefassten Kreistagsbeschluss wenden. Es muss dann aber innerhalb bestimmter Fristen beim Landrat eingereicht werden.

Bei Kreistagsbeschlüssen, die öffentlich bekanntgemacht werden, ist ein Bürgerbegehren innerhalb von 6 Wochen zulässig.

Welche Angelegenheiten können nicht per Bürgerentscheid entschieden werden?


Die Kreisordnung enthält einen Katalog von Angelegenheiten, die nicht per Bürgerentscheid entschieden werden können.

Das sind zum Beispiel:

  • Angelegenheiten für die der Kreistag keine Zuständigkeit hat
  • Angelegenheiten, die ausschließlich dem Landrat vorbehalten sind, wie zum Beispiel Fragen der inneren Organisation und Personalangelegenheiten der Kreisverwaltung
  • Haushalt und Gebühren des Kreises
  • Vorhaben, die ein Planungsfestellunsgverfahren oder ein sonstiges förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich machen, da die Bürgerbeteiligung dann im Rahmen des vorgeschriebenen Verfahrens stattfindet
  • Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtstreitigkeiten des Kreises

Weitere Informationen finden Sie u. a. in § 23 der Kreisordnung und in der Satzung des Kreises Coesfeld über die Durchführung von Bürgerentscheiden.

Die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens hängt von gesetzlichen Voraussetzungen ab, die hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht alle dargestellt sind. Es empfiehlt sich daher, im Vorfeld von der Kreisverwaltung über die Einzelheiten informieren und beraten zu lassen.

Bürgerentscheid https://serviceportal.kreis-coesfeld.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/939/show
01 - Büro des Landrats
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Telefon 02541 18-9100
Fax 02541 18-9009

Herr

Wolfgang

Heuermann

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142 (Coesfeld, Friedrich-Ebert-Str. 7)

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