Artenschutz - Nachweispflicht und Herkunftsnachweis
Gefährdete Tiere dürfen nur ausnahmeweise gehalten werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die rechtmäßige Herkunft und damit der legale Besitz gem. § 46 BNatSchG nachgewiesen werden kann. Dies kann durch einen Nachweis der rechtmäßigen Zucht in der Europäischen Gemeinschaft (EG) oder durch einen Nachweis der rechtmäßigen Einfuhr in die EG nachgewiesen werden. Möglich ist ebenfalls, dass die Exemplare bereits vor der Unterschutzstellung ihrer Art erworben wurden („Vorerwerb“).
Je nach Schutzstatus sind für den Nachweis verschiedene Dokumente notwendig:
Für die Schutzkategorie nach Anhang A
- Vorlage der EG-Bescheinigung im gelben Original (bzw. der alten, bis 1997 gültigen CITES-Bescheinigung im blauen Original)
Für die Schutzkategorie nach Anhang B sowie europäische Vogelarten
- Nachweis, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erworben wurde, z. B. Herkunftsnachweis, Kaufvertrag, Nachzuchtbestätigung, Importnummer, Importland, Tierausweis, alte CITES-Bescheinigung im blauen Original.
- Im Herkunftsnachweis sollten folgende Angaben enthalten sein: Art (deutsch und wissenschaftlich), Anzahl, Alter, Geschlecht, Kennzeichnung, Unterschrift und Anschrift von Käufer und Verkäufer. Ein Vordruck des Herkunftsnachweises ist unter den Formularen zu finden.
Für die Schutzkategorie nach Anlage 1 Spalte 1 BArtSchV
- Vorlage der gelben EG-Bescheinigung
Für Nachzuchten
- Glaubhaftmachung der Nachzucht, z. B. Angabe der Nr. der EG-Vermarktungsgenehmigung der Elterntiere, Belegfotos, Angabe der Kennzeichnung
Rechtsgrundlagen
- Washingtoner Artenschutzabkommen, umgesetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 EUR-Lex - 01997R0338-20230520 - EN - EUR-Lex
- Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Richtlinie - 92/43 - EN - EUR-Lex
- Vogelschutz-Richtlinie Richtlinie - 2009/147 - EN - EUR-Lex
- Bundesartenschutzverordnung BArtSchV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
- Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Amt/Fachbereich
70.2 - Natur und Bodenschutz
Kosten
Für die Meldung besonders geschützter Arten entstehen keine Kosten. Gebührenpflichtig ist lediglich das Ausstellen einer EG-Bescheinigung. Die Höhe der Kosten richten sich nach dem Marktwert des Tieres und der Anzahl der Bescheinigungen.
Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Vermarktungsbescheinigung nach Art. 10 der EG-Verordnung Nr. 338/97 i. V. m. mit Art. 8 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 338/97 und Art. 48 der EG-Verordnung Nr. 865/2006 beträgt gem. Tarifstelle 7.3.1.1 10 bis 1.500 Euro.