Tierische Nebenprodukte (z. B. verendete Tiere, Schlachtabfälle, Speisereste, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs, Gülle, Gärreste) unterliegen umfangreichen Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu verhindern bzw. zu minimieren. Je nach Risikostufe werden die tierischen Nebenprodukte in 3 Kategorien eingeteilt:

  • Kat. 1 Material: Höchste Risikostufe, z. B. Tiere mit TSE/BSE, seuchenkranke Tiere, aber auch tote Heimtiere
  • Kat. 2 Material: Mittlere Risikostufe, z. B. verendete Nutztiere, Gülle
  • Kat. 3 Material: Geringste Risikostufe, z. B. Speisereste (falls nicht von international verkehrenden Verkehrsmitteln stammend), bestimmte Schlachtabfälle, ehemalige Lebensmittel tierischen Ursprungs

Je nach Risikostufe sind die tierischen Nebenprodukte entsprechend zu verarbeiten oder zu entsorgen.

Tierische Nebenprodukte sind durch Verbrennung oder Mitverbrennung sowie Deponierung zu beseitigen oder als Brennstoff zu verwenden. Die Herstellung von sogenannten Folgeprodukten ist unter bestimmten Voraussetzungen, die eine sichere Bearbeitung garantieren, möglich. Zudem kann Material der Kategorie 2 kompostiert und in Biogas umgewandelt, sowie zur Herstellung von organischen Düngemitteln und von Bodenverbesserungsmitteln verwendet und auf Flächen ausgebracht werden. Die Verabeitung zur Herstellung von Futtermitteln für Nutz- und Pelztiere und die Herstellung von Heimtierfuttermitteln ist mit Einschränkungen aus Material der Kategorie 3 möglich.

Zu den überwachungspflichtigen Anlagen nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht gehören neben der Tierkörperbeseitigungsanstalt ( Material der Kategorie 1 und 2 ) u. a. auch Heimtierfutterhersteller ( Material der Kategorie 3 ), Biogasanlagen ( Material der Kategorie 2 ), Beförderer von tierischen Nebenprodukten und Personen/ Institutionen, die über eine Ausnahmegenehmigung zur Verfütterung bestimmter tierischer Nebenprodukte verfügen.

Betriebe, die auf einer der Stufen der Erzeugung, des Transports, der Handhabung, der Verarbeitung, der Lagerung, des Inverkehrbringens, des Vertriebs, der Verwendung oder der Beseitigung von Tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aktiv sind, unterliegen bis auf bestimmte Ausnahmen einer Registrierungs- oder Zulassungspflicht. Unter die Zulassungspflicht fallen z. B. Verarbeitungsbetriebe, Biogasanlagen oder Heimtierfutterhersteller. Registrierungspflichtig sind z. B. Händler, Transporteure oder Anlagen/Betriebe, die bestimmte Produkte ( kosmetische Mittel, Tierarzneimittel, Arzneimittel etc.) in Verkehr bringen bzw. bestimmte tierische Nebenprodukte zu Fütterungszwecken nutzen.

Für diese Betriebe ist, abhängig von der Art der ausgeübten Tätigkeit und der Art des Materials tierischen Ursprungs, eine Zulassung nach Artikel 24 der VO ( EG ) Nr. 1069/2009 durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) in Recklinghausen oder durch den Kreis Coesfeld, Abteilung 39 – Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung bzw. eine Registrierung nach Artikel 23 der VO ( EG ) Nr. 1069/2009 durch den Kreis Coesfeld, Abteilung 39 – Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung erforderlich.

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 1069 / 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.Oktober 2009 ( ABL. L 300 S. 1 ) mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1774 / 2002 ( Verordnung über tierische Nebenprodukte ), in der aktuell gültigen Fassung.
  • Verordnung ( EG) Nr. 142 / 2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 ( ABL L 54 S. 1 ) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069 / 2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, in der aktuell gültigen Fassung.
  • Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz ( TierNebG ) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), in der aktuell gültigen Fassung
  • Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung – TierNebV) vom 27.Juli 2007 ( BGBl. Teil I Nr. 37 S. 1735 ), in der aktuell gültigen Fassung.

Kosten

Für die Erteilung eines Registrierungsbescheides ist laut Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Gebühr von 50 – 400 Euro zu erheben, die tatsächlich zu entrichtende Gebühr wird aufwandsabhängig berechnet.
Für die Erteilung eines Zulassungsbescheides ist laut Verwaltungsgebührenordnung NRW eine Gebühr von 150 – 3000 Euro zu erheben, die tatsächlich zu entrichtende Gebühr wird aufwandsabhängig berechnet.