Führerscheinumtausch
Hinweise zum Führerscheintausch
Sie haben die Möglichkeit Ihren bisherigen grauen oder rosa Führerschein gegen den EU-Führerschein umzutauschen.
Der Antrag ist persönlich bei der Führerscheinstelle in Dülmen oder Ihrer Stadt - bzw. Gemeindeverwaltung zu stellen. (Achtung: Dieser Service wird bei der Stadtverwaltung Dülmen nicht angeboten!)
Wenn Sie eine Karteikarte für Ihre zuständige Führerscheinstelle beantragen möchten, schicken Sie bitte eine E-Mail an fuehrerscheinstelle@kreis-coesfeld.de und geben Sie Ihren vollständigen Namen, Ihren Geburtsnamen, Ihr Geburtsdatum und Ihren jetzigen Wohnsitz an.
Muss ich tauschen?
Sollten Sie sich öfter im europäischen Ausland aufhalten, wäre es sinnvoll, den Umtausch zu beantragen.
Die Ausstellung eines EU-Führerscheines ist erforderlich, wenn Sie z.B. einen internationalen Führerschein, eine Fahrerkarte oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erwerben möchten.
Umtauschpflicht für vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine
Alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen in den nächsten Jahren in einen neuen, fälschungssicheren EU-Führerschein umgetauscht werden. Sämtliche Papierführerscheine und ältere Kartenführerscheine ohne Gültigkeitsdatum (vgl. Feld 4b. auf der Vorderseite) werden ersetzt.
Zur Umsetzung einer EU-Richtlinie wurde ein stufenweiser Pflichtumtausch von Führerscheinen eingeführt. Zur Bewältigung dieser Aufgabe bis zum vorgegebenen Stichtag wurden folgende Fristen in zwei Stufen festgelegt:
Aufgefordert zum Umtausch sind aktuell insbesondere die Geburtsjahrgänge 1971 oder später, deren Führerscheine mit Ablauf des 19.01.2025 ihre Gültigkeiten verlieren. Es wird um rechtzeitige Antragstellung gebeten, da ansonsten eine fristgemäße Umstellung ggf. nicht gewährleistet werden kann.
1. Stufe: Umtausch der Papierführerscheine (grau und rosa)
Entscheidend für die Ermittlung des Stichtages ist allein das Geburtsdatum.
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Januar 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
2. Stufe: Umtausch der Kartenführerscheine (Ausstellungsdatum bis zum 18.01.2013
In der zweiten Stufe wird auf das Ausstellungsdatum des Führerscheines abgestellt. Dieses finden Sie auf der Vorderseite des Fahrerlaubnisdokuments unter Ziffer 4a.
Ausstellungsjahr | Umtausch bis spätestens: |
1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Alle Personen, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein erst bis zum Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Nach Ablauf der o. g. Frist wird der alte Führerschein ungültig.
Inhaber eines Papierführerscheins mit der Fahrerlaubnisklasse 2 müssen diesen rechtzeitig vor Vollendung des 50. Lebensjahres verlängern lassen, da ansonsten die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres erlischt. Siehe hierzu Verlängerung einer Fahrerlaubnis.
Sollte die Klasse 2 vor Vollendung des 50. Lebensjahres nicht verlängert worden sein, reduziert sich Ihre Fahrerlaubnis auf die Fahrerlaubnisklasse 3.
Klasse 3 = Klasse C1 (7,5 t Zugfahrzeug) und C1E (4,5 t Anhänger/Sattelanhänger)
Klasse 2 = Klasse C und CE (sog. 40-Tonner)
Bei der Fahrerlaubnisklasse 3 gibt es noch eine Besonderheit: die sog. Beschränkte Klasse CE oder auch CE79
Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder mit Verlängerung der Klasse 3 dürfen Fahrerlaubnisinhaber zusätzlich zum Zugfahrzeug der Klasse C1 (7,5 t) einen 11,25 t einachsigen Anhänger ziehen (Schlüsselzahl 79(C1E>12000kg,<=3).
Nähre Informationen zu den Schlüsselzahlen siehe https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_9.html
Unterlagen
- Personalausweis oder Pass
- Biometrisches Passfoto (ggfs. Fotoautomat vorhanden)
- Bisheriger Führerschein
Rechtsgrundlagen
- Dritte EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68)
Kosten
- 30,40 €