Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind.
Tiergehege dürfen nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde errichtet, erweitert und betrieben werden.

Nicht als genehmigungspflichtige Tiergehege gelten folgende Anlagen:

  • für Schalenwild (Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild),
  • für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel ausschließlich zum Zwecke der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt,
  • zur Haltung von Vogelarten, (Vogelhaltungen bleiben aber genehmigungspflichtig (s.o.),
  • Anlagen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden,
  • Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Arten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  • Anlagen, die eine Grundfläche von 50 Quadratmetern nicht wesentlich überschreiten,
  • Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.


Tiergehege sind so zu errichten und zu betreiben, dass

  1. bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innerer Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
  2. die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
  3. dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
  4. die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
  5. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden,
  6. das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Anträge mit Anhörung anderer Behörden bis zur Genehmigung oder Ablehnung nimmt im Schnitt 6-8 Wochen in Anspruch. Eine Genehmigung wird i.d.R. zunächst auf fünf Jahre begrenzt.

Unterlagen

Der Antrag (dreifache Ausfertigung) ist formlos zu stellen. Folgende Unterlagen sind dem Antrag ebenfalls in dreifacher Ausfertigung beizufügen:

  • Erläuterungsbericht
  • Lageplan, in dem das geplante Gehege eingezeichnet ist
  • Übersichtskarte
  • Qualifikationsnachweis, wie z.B. Sachkundenachweis oder Falknerschein

Rechtsgrundlagen

Kosten

Nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW sind für die Erteilung von Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheiden Verwaltungsgebühren zu erheben. Die Gebühr beträgt 100 EUR bis 2.500 EUR.