Seit 1986 unterliegen Einleitungen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen (z.B. Mineralöle, Schwermetalle, organische Halogenverbindungen) in die öffentliche Kanalisation einer wasserrechtlichen Genehmigungspflicht. Dadurch sollen die Gewässer vor Stoffen, die in den kommunalen Kläranlagen nicht oder nur unzureichend abgebaut werden können, geschützt, sowie der Klärschlamm, in dem sich diese Stoffe anreichern, entlastet werden.

Schädliche Stoffe sollen an ihrer Anfallstelle beim Indirekteinleiter (= Einleitung über die öffentliche Kanalisation und Kläranlage in ein Gewässer) zurückgehalten werden.

An die Einleitung von Abwasser werden differenziert nach Herkunftsbereichen bzw. Branchen (KFZ-Betriebe, Autowaschanlagen, metallverarbeitende Betriebe, Druckereien, Zahnarztpraxen, Textilveredler, Chemische Reinigungen, ...) Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt, die bundesweit einheitlich in den Anhängen zur Abwasserverordnung festgelegt sind.

Die Untere Wasserbehörde regelt in der Einleitungsgenehmigung

  • die Reduzierung der Schadstofffracht im Abwasser,
  • die Verringerung des Abwasservolumenstroms und auch
  • Verbote, bestimmte Betriebs- und Hilfsstoffe in der Produktion einzusetzen.

Anforderungen an die Einleitung von Abwasser werden parallel dazu auch von der Stadt/Gemeinde als Betreiberin der Kanalisation bzw. Kläranlage gestellt. Auf Grundlage der örtlichen Entwässerungssatzung verfolgt sie in erster Linie die Zielsetzung:

  • Schutz der Mitarbeiter
  • Schutz vor Beschädigung der Abwasseranlagen
  • Sicherung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Kläranlage.

Auch der Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen ist in der Regel genehmigungspflichtig (z.B. Neutralisations-, Emulsionsspalt-, Ultrafiltrationsanlagen). – Ausnahmen bestehen für einige serienmäßig hergestellte Anlagentypen (Bauprodukte), für die eine vom Deutschen Institut für Bautechnik erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt. Diese sind genehmigungsfrei (z.B. Leichtflüssigkeitsabscheider, Fettabscheider, Amalgamabscheider).

Unterlagen

Die benötigten Unterlagen für die Genehmigung der Indirekteinleitung bzw. für die Genehmigung von Bau und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage sind abhängig von der Art der Einleitung bzw. der Anlage. Für einige Herkunftsbereiche sind entsprechende Antragsformulare vorhanden. Ansonsten kann ein formloser Antrag mit folgenden Unterlagen eingereicht werden:

  • Betriebsbeschreibung, Betriebsablauf, Entwässerungsbeschreibung (Entstehung des Abwassers, Art der Verschmutzung, Art und Menge der verwendeten Einsatzstoffe, Beschreibung der schadstoffbegrenzenden Maßnahmen, ...)
  • Lagebeschreibung (Übersichtskarte, Lageplan mit Eintragung der Bodenabläufe, der abwassererzeugenden Anlagen, der Grundleitungen, dem Standort der Abwasserbehandlungsanlage, der Einleitungsstelle in die öffentliche Kanalisation bzw. in das Gewässer)
  • eingesetzte Stoffe (Stoffdaten, Mengen, DIN-Sicherheitsdatenblätter)
    Darstellung der Abwasserbehandlungsanlage mit Angaben zur Bemessung und zum Betrieb (Herstellerunterlagen)
  • Jahresabwassermenge bzw. Baukostenwert der Abwasserbehandlungsanlage

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühr für die Genehmigung der Indirekteinleitung beträgt 0,1 v. H. des Wertes der Abwassereinleitung abzüglich eines Abschlages von 10 %. Die Mindestgebühr beträgt 250,00 €, bei besonderem Aufwand kann die Gebühr auf das doppelte erhöht werden.

Auch die Überwachung der Abwasserbehandlung vor Ort durch Mitarbeiter der Unteren Wasserbehörde ist gebührenpflichtig. Die Verwaltungsgebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW.