Rechtsgrundlage für die Förderung der Investitionskosten ambulanter Pflegedienste sind §§ 11 und 12 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit der Ausführungsverordnung (APG DVO NRW). Die Regelungen der §§ 23 – 25 APG DVO sind vor allem maßgebend.

Antragstellung

Die Förderung ist jährlich zum 01. März schriftlich beim örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen. Pflegedienste, die ihren Sitz im Kreis Coesfeld haben, können die Leistung daher beim Kreis Coesfeld beantragen.

Die Antragsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist; das bedeutet, dass Anträge, die nach dem 01.03. eingehen, in aller Regel abgelehnt werden müssen.

Neue Pflegedienste können im Jahr der Betriebsaufnahme bis zum 31.12. einen Antrag für das laufende Jahr stellen.

Verfahren

Voraussetzung für einen Anspruch ist ein Versorgungsvertrag sowie der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung gem. §§ 72 und 89 SGB XI. Grundsätzlich gefördert werden die zu Lasten der Pflegekassen erbrachten Pflegestunden. Jede Pflegestunde wird pauschal mit derzeit 2,15 € gefördert.

Um die erwirtschafteten Pflegestunden festzustellen, gilt folgendes:

  • Beim Antrag für ambulante Pflegeeinrichtungen, die eine Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI mit Punktwerten abgeschlossen haben, ist das Formular „Testat + Berechnung nach Leistungskomplexen“ auszufüllen.
    Beim Antrag für ambulante Pflegeeinrichtungen, die eine Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI nach Zeit abgeschlossen haben, ist das Formular „Testat + Berechnung nach Minutensätzen“ auszufüllen
  • Der Umlagebeitrag zur Refinanzierung der Ausbildungskosten besteht aus dem Ausgleichsbetrag nach §§ 7, 9 AltPflAusglVO NRW und aus dem Umlagebetrag nach § 5 DVO-PflBG NRW.
  • Die Abrechnung der Leistungskomplexe 31, 32 und 33 erfolgt bei ambulanten Pflegediensten, die eine Vergütungsvereinbarung gem. § 89 SGB XI mit Punktwerten abgeschlossen habe, im Testat unter a).

Zum Antrag gehören:

  • Antragsvordruck
  • Testat einschließlich Berechnung
  • Kopie des Versorgungsvertrages nach § 72 SGB XI, sofern dieser noch nicht vorliegt oder zwischenzeitlich Änderungen eingetreten sind
  • Kopie der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI, sofern diese noch nicht vorliegt
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung/Vollmacht

Der Antrag ist auf dem Antragsvordruck sowie auf dem Testat- und Berechnungsblatt zu unterschreiben.

Nachweis der vertretungsberechtigten Personen

Im Rahmen der Antragstellung ist für den unterzeichnenden Antragsteller die Vorlage eines Nachweises der Vertretungsberechtigung erforderlich, sofern diese nicht im letzten Antrag vorgelegen hat oder falls sich die vertretungsberechtigte Person geändert hat:

  • eingetragener Verein: Satzung und Auszug aus dem Vereinsregister
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Handelsregisterauszug und Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Gesellschaftervertrag oder Unterschrift aller Gesellschafter auf dem Antrag

Für Gesellschaften mit einer Person ist der Nachweis entbehrlich.

Berechnungsgrundlage:

Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenpauschale sind folgende Leistungen, die zu Lasten der gesetzlichen und privaten Pflegekassen oder der Beihilfestellen abgerechnet wurden:

  • Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 und 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)
  • Hausbesuchspauschalen
  • Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen nach § 37 Abs. 3 SGB XI
  • Leistungen nach § 38 a SGB XI wenn die Präsenzkraft von Ihrem Pflegedienst gestellt wird
  • Verhinderungspflege § 39 SGB XI
  • Entlastungsbetrag nach 45 b SGB XI für Personen mit Pflegegrad I, wenn diese Leistungen für pflegerische Tätigkeiten im Sinne des § 36 SGB XI (Grundpflege) eingesetzt wurde

Folgende Leistungen fließen nicht in die Berechnung ein und dürfen nicht aufgeführt werden:

  • Leistungen, die über den Leistungsrahmen des § 36 SGB XI von den Versicherten selbst getragen werden
  • Leistungen an private Selbstzahler
  • Leistungen, die vom Sozialamt finanziert wurden
  • Leistungen, die privat aus Pflegegeld finanziert wurden
  • Leistungen an Nicht-Pflegeversicherte
  • Leistungen auf der Grundlage freiwilliger privater Zusatzversicherungen einschließlich der „Pflege-Bahr
  • Entlastungsbetrag nach 45 b SGB XI für Personen der Pflegegrade 2 – 5

Wenn der Pflegedienst im Vorjahr zusätzliche Punktwerte zur Refinanzierung der Ausbildungsumlage abgerechnet hat, ist es für die korrekte Berechnung der Investitionskostenpauschale erforderlich, dass die Hausbesuchspauschalen entsprechend dem Vordruck Testat einschl. Berechnung separat aufgeführt werden. Würden die abgerechneten Hausbesuchspauschalen ebenfalls durch den erhöhten Punktwert geteilt, würde dies eine geringere Förderung ergeben.

Falls auf die getrennte Ausweisung verzichtet werden soll, ist das im Antrag anzugeben (Seite 2 des Antrags).

 

Änderung der Punktwerte im Berechnungszeitraum

Falls im laufenden Jahr neue Punktwerte vereinbart wurden, fertigen Sie bitte für die Gültigkeitszeiträume getrennte Berechnungen (einschl. Testat).

Prüfungsrecht

Gemäß § 24 Absatz 1 APG DVO NRW haben die Träger der Pflegedienste auf Verlangen die Richtigkeit der Angaben nachzuweisen.
Der Kreis Coesfeld behält sich daher vor, eine stichprobenartige Prüfung bezüglich der Förderung durchzuführen.

Testat - Bestätigung des Spitzenverbandes, des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers:

Im Rahmen der Antragstellung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben durch den jeweiligen Spitzenverband, einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Hier beachten ist zu beachten, dass die Berechnung im Testat mit dem korrekten Punktwert/Zeitwert erfolgt, d. h. mit dem in der Vergütungsvereinbarung nach § 89 SGB XI vereinbarten und tatsächlich abgerechneten Wert, der nicht gerundet werden darf.

 Versorgungsvertrag

Die Abrechnung der Investitionskosten erfolgt pro Standort. Bei mehreren Standorten sind für jeden Standort gesondert Anträge und Unterlagen vorzulegen.

Auszahlung

Die Auszahlung der Investitionskostenpauschale erfolgt zum 01. Juli des Jahres.

Mitteilungspflichten

Der antragstellende Dienst ist verpflichtet, entscheidungserhebliche Tatsachen (z. B. Betriebsschließungen, Trägerwechsel, Umzug, Änderung des Dienstes) unverzüglich mitzuteilen.

Dienste, die ihren Betrieb einstellen, müssen für das letzte Jahr der Förderung eine Spitzabrechnung der erwirtschafteten förderfähigen Erträge vorlegen. Evtl. überzahlte Investitionskostenförderung ist zu erstatten.