Nach § 20 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes ist der Landrat Obere Denkmalbehörde als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Die Obere Denkmalbehörde ist zur Beratung der Unteren Denkmalbehörden (Städte und Gemeinden im Kreis) verpflichtet.

Onlineauskünfte

Onlineauskünfte über die Denkmale können über das GIS-Portal des Kreises abgerufen werden. Die dort nachgewiesenen Denkmale sind jedoch nur nachrichtlich übernommen. Eine rechtsverbindliche Auskunft erteilt die jeweilige Untere Denkmalbehörde.

Grabungserlaubnis

Wer mit Hilfe einer Metallsonde nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde.

Die Flächen, die begangen werden sollen, sollten möglichst in einer Kommune liegen und es muss sich dabei um Ackerland oder Baustellen handeln. Wald- und Wiesengebiete sind grundsätzlich von der Genehmigungsmöglichkeit ausgeschlossen. Die Genehmigungserteilung erfolgt in Abstimmung mit der LWL-Archäologie und der Kommune (untere Denkmalbehörde). Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung beträgt i.d.R. ein Jahr.

Nähere Informationen und ausgewählte Broschüren zum Thema finden Sie unter: https://www.lwl-archaeologie.de/de/sondengaenger/

Unterlagen

Eine Grabungserlaubnis kann schriftlich (formlos) beantragt werden. Dem Antrag sind amtl. Kartenauszüge beizufügen (Maßstab 1:250000 bis 1:5000), auf denen die Flächen gekennzeichnet sind, die begangen werden sollen.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühr für das Ausstellen der Erlaubnis beträgt nach der Gebührentarifstelle 4a1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) 75,00 €.