Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Großanlage zur Trinkwassererwärmung, hat gemäß § 14 b der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) das Wasser durch systemische Untersuchungen an mehreren repräsentativen Probenahmestellen auf Legionellen zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird.

Als Großanlagen gelten Warmwasser-Installationen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 l Inhalt zwischen dem Trinkwassererwärmer und der Entnahmestelle (§ 3 Ziffer 12 TrinkwV); nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung.

Die Untersuchungspflicht besteht für Anlagen, die Duschen oder andere Einrichtungen enthalten, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt.
Die Untersuchungen auf Legionellen sind vom Betreiber der Anlage ohne weitere Aufforderung zu veranlassen. Die Untersuchung muss mindestens alle drei Jahre durchgeführt werden (dies gilt nur für Anlagen, aus denen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird). Für Anlagen, aus denen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, besteht eine jährliche Untersuchungspflicht.

Für Ein- und Zweifamilienhäuser gilt diese Regelung nicht!

Listen zugelassener Untersuchungsstellen erhalten Sie bei den Mitarbeiter(innen) des Gesundheitsamtes.
 
Bei weitergehenden Fragen können Sie mit den Mitarbeiter(innen) des Gesundheitsamtes Kontakt aufnehmen.


dem Bundesministerium für Gesundheit (www.bmg.bund.de) oder beim