Die Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf (früher Örtliche Fürsorgestelle) unterstützt Arbeitgeber, die Menschen mit einer Schwerbehinderung und/oder Menschen mit einer Gleichgestellung beschäftigen oder beschäftigen wollen. Unterstützung finden auch die berufstätigen schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen selbst.

Zu den Aufgaben der Fachstelle für behinderte Menschen gehört neben der Beratung von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Beschäftigten sowie der Bewilligung von Leistungen auch die Beteilung an der Durchführung von Kündigungsschutzverfahren. Es findet eine enge Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL-Inklusionsamt Arbeit) statt.

 

Leistungen für Menschen mit Schwerbehinderung und Gleichstellung

Schwerbehinderte Menschen haben einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr. Sofern Sie Ihren Wohnsitz im Kreis Coesfeld haben erfolgt die Feststellung der Schwerbehinderung durch den Kreis Coesfeld, Abteilung 53 - Gesundheitsamt, Schützenwall 16, 48653 Coesfeld.

Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können sich den schwerbehinderten Menschen gleichstellen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass die behinderten Menschen ohne die Gleichstellung wegen ihrer Behinderung den Arbeitsplatz verlieren können oder ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz finden. Gleichgestellte Menschen bekommen grundsätzlich die gleichen Leistungen wie schwerbehinderte Menschen. Für die Anerkennung einer Gleichstellung ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

 

Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben

Die Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf und das LWL-Inklusionsamt Arbeit ebringen Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gem. § 185 SGB IX in Ergänzung zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Rehabilitationsträger i. S. d. § 6 Abs. 1 SGB IX. 

Die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben werden je nach Leistungsart durch die Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf oder das LWL-Inklusionsamt Arbeit erbracht. Die Aufgaben der Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf werden durch die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Schwerbehindertenrecht (ZustVO SGB IX SchwbR) vom Inklusionsamt übertragen.

 

Leistungen der Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf

Die Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf erbringt Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie an Menschen mit Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung. 

Die Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf kann 

  • Betriebe bei der behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen unterstützen,
  • schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen die Arbeit durch technische Arbeitshilfen erleichtern,
  • es schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Menschen durch Kraftfahrzeughilfen und Wohnungshilfen ermöglichen bzw. erleichtern den Arbeitsweg zu bewältigen,
  • schwerbehinderte bzw. gleichgestellte Menschen bei der beruflichen Fortbildung unterstützen,
  • eine wirtschaftliche Selbstständigkeit unterstützen.

Die Leistungen der Kraftfahrzeughilfe und Wohnungshilfe werden durch die Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf nur für Beamte und Selbstständige gewährt. 

 

Leistungen des LWL-Inklusionsamtes Arbeit

Neben der Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf kann auch das LWL-Inklusionsamt Arbeit Leistungen an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie an Menschen mit Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung erbringen. 

Das LWL-Inklusionsamt Arbeit

Für weitere Informationen zu den einzelnen Leistungen folgen Sie dem jeweiligen Link zum Internetauftritt des LWL-Inklusionsamtes Arbeit.

 

Weitere Beratungsstellen zur beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen:

Rechtsgrundlagen

Besonderheiten

Auf die benannten Leistungen durch die Fachstelle für behinderte Menschen im Beruf oder das LWL-Inklusionsamt Arbeit besteht - mit Ausnahme der Berufsbegleitung gem. § 185 Abs. 4 SGB IX und der Arbeitsassistenz gem. § 185 Abs. 5 SGB IX - kein Rechtsanspruch. 

Die Ausgleichsabgabe darf nur für besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden, soweit Mittel für denselben Zweck nicht von anderer Seite zu leisten sind oder geleistet werden. Ggf. kommt eine vorrangige Leistungspflicht eines Rehabilitationsträgers i. S. d. § 6 Abs. 1 SGB IX in Betracht. In diesem Fall kann ein gestellter Antrag an den jeweils zuständigen Rehabilitationsträger weitergeleitet werden.