Zu den Aufgaben der Veterinärbehörde gehört neben vielen anderen Aufgaben die Bekämpfung von Tierseuchen, hierzu zählen auch die Bienenseuchen wie die Amerikanische Faulbrut oder der Befall mit dem kleinen Beutenkäfer.

Zur Seuchenbekämpfung und insbesondere zur Seuchenvorbeuge ist es notwendig, schnell und umfassend betroffene wie auch noch nicht betroffene Bienenstände zu untersuchen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn alle Bienenstandorte der Veterinärbehörde bekannt sind.

Aus diesem Grund muss jeder, der Bienen halten will, spätestens bei Beginn der Bienenhaltung nach § 1a der Bienenseuchen-Verordnung der zuständigen Behörde die Anzahl der Bienenvölker und deren Standorte anzeigen. Zuständige Behörde im Kreis Coesfeld ist der Veterinärdienst der Kreisverwaltung in Coesfeld. Für die Meldung an den Kreis Coesfeld benutzen Sie bitte das unten hinterlegte Formular.

Zusätzlich ist jeder Bienenhalter verpflichtet, bis zum 31. Januar jeden Jahres die maximale Anzahl der im laufenden Jahr gehaltenen Bienenvölker der Tierseuchenkasse NRW (Nevinghoff 40, 48147 Münster) zu melden.

Das Formular für die Meldung an die Tierseuchenkassen finden Sie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen:

www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse/

Jeder Imker muss weiterhin die Vorgaben der Lebensmittelhygiene-Verordnung beachten und unterliegt der Lebensmittelüberwachung. Ist beabsichtigt mehr als 10 Bienenvölker zu halten, sollte eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Lebensmittelüberwachung des Kreises Coesfeld unter der Telefon-Nummer: 02541-183823 erfolgen.

Wanderung mit Völkern an einen anderen Standort:

Beim Verbringen von Bienenvölkern über die Kreisgrenzen hinweg z.B. von außerhalb in den Kreis Coesfeld hinein oder aus dem Kreis Coesfeld in einen anderen Kreis ist bei dem für den neuen Standort zuständigen Veterinäramt gemäß § 5 der Bienenseuchen-Verordnung unmittelbar nach der Ankunft der Völker eine amtstierärztliche Bescheinigung vorzulegen, mit der bestätigt wird, dass die verbrachten Bienen als frei von der Amerikanischen Faulbrut befunden wurden und der Herkunftsort der Bienen nicht in einem Faulbrut Sperrbezirk liegt.

Diese Bescheinigung darf nicht vor dem 1. September des Vorjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein. Der Wanderung muss eine Anfrage beim für den neuen Standort zuständigen Veterinäramt vorausgehen, ob Tatbestände vorliegen, die ein Verbringen der Bienen ausschließen, z.B. wenn der geplante, neue Standort in einem Faulbrut-Sperrbezirk liegt. In Zeiten erhöhter Seuchengefahr sogar kann angeordnet werden, dass auch beim Verbringen von Bienen innerhalb eines Kreises das Mitführen einer solchen „Seuchenfreiheitsbescheinigung“ vorgeschrieben wird.

Die Ausstellung der Bescheinigung setzt in jedem Fall voraus, dass ein Bienensachverständiger am alten Standort der Bienen

  1. von allen dort befindlichen Bienenvölkern jeweils eine Futterkranzprobe entnimmt. Aus maximal 6 Einzelproben kann für die Laboruntersuchung eine Sammelprobe gebildet werden. Sämtliche (Sammel-)Proben eines Standortes müssen anschließend in einem staatlich anerkannten Labor mit negativem Ergebnis auf den Erreger der Faulbrut untersucht worden sein und
  2. alle Völker des Standortes durch den Bienensachverständigen klinisch mit negativem Ergebnis auf Faulbrut untersucht wurden.

Eine Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung kann nur dann erfolgen, wenn ein schriftlicher Antrag gestellt wird, dem das negative Ergebnis der Laboruntersuchung beiliegt. Den Donwload das entsprechende Antragsformular für die Bescheinigung finden Sie unten unter Download.

Allgemeine Informationen zur Bienenhaltung finden Sie auf der Internetseite des APIS e. V.: Verein zur Förderung der Bienenkunde der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
https://www.apis-ev.de/

Formulare