Sie möchten ein Fahrzeug ins Ausland überführen?

Wenn Sie ein Fahrzeug dauerhaft ins Ausland verbringen wollen, benötigen Sie ein Ausfuhrkennzeichen. Dabei wird das bisherige Kennzeichen entwertet und Ihnen ein befristet gültiges Ausfuhrkennzeichen zugeteilt. Zwingende Voraussetzung für die Zuteilung ist gültiger TÜV für den gesamten Zulassungszeitraum.

Das Ausfuhrkennzeichen können Sie nur an der Zulassungsstelle Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.

Zudem ist die Ausgabe von Ausfuhrkennzeichen für private Personen nur in der Zulassungsstelle Dülmen (Hauptstelle) möglich.

Vor der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens muss jedes Fahrzeug vorgeführt werden.

 

Falls das Fahrzeug gewerblich mit Sitz oder Niederlassung im Kreis Coesfeld zugelassen werden soll, benötigen Sie folgendes:

Bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug:

  • Bei Firmen: Gewerbeanmeldung und Personalausweis (im Original) eines Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführers)
  • Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG usw.): Handelsregisterauszug und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführers oder Prokuristen)
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis der freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Bestätigung der Berufskammer, Gesellschaftsvertrag oder Briefbogen)

und Personalausweis eines Vertretungsberechtigten

  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten

Bei Einzelunternehmen, Selbstständigen, Kanzleien, Arztpraxen, eingetragenen Kaufleuten, Gesellschaften bürgerlichen Rechts, etc. darf die eVB-Nummer nicht auf die Halteranrede "juristische Person" ausgestellt werden, sondern muss die natürliche Person als Halter ausweisen.

Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigungen Teil I & Teil II (ehemals Fahrzeugbrief und -schein)
  • als Inhaber/in von alten Kfz-Papieren: Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein bzw. bei abgemeldeten Fahrzeugen die Abmeldebescheinigung
  • Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug noch angemeldet ist
  • gelbe Versicherungskarte (dreifach) für Ausfuhrkennzeichen, erhältlich bei diversen Versicherungen, Schilderprägern oder bei einem Automobilclub
  • Nachweis darüber, dass der nächste Termin zur Hauptuntersuchung (TÜV-Termin § 29 StVZO) nach dem Ablauf der Gültigkeit des beantragten Ausfuhrkennzeichens liegt
  • gültiger Personalausweis bzw. Reisepass des künftigen Fahrzeughalters , bei Nicht-EU-Bürgern den gültigen Reisepass

Sie kommen nicht selbst, sondern senden einen Bevollmächtigten? Dann benötigen wir weiterhin:

  • eine von Ihnen (zukünftigen Fahrzeughalterin/zukünftigen Fahrzeughalters) unterschriebene Vollmacht und SEPA-Lastschrift
    Kfz: Vollmacht für die Zulassung von Kraftfahrzeugen (mit SEPA-Lastschrift-Mandat)
  • Ihren gültigen Personalausweis im Original (zukünftigen Fahrzeughalterin/zukünftigen Fahrzeughalters) oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Bürgeramtes (nicht älter als drei Monate)
  • Beauftragte Personen müssen sich durch gültigen Lichtbildausweis ausweisen können.

 

Rechtsgrundlagen

  • § 45, 46 Abs. 2 Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV)

Kosten

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html