Sie möchten ein bereits auf Ihren Namen zugelassenes Fahrzeug auf den Kreis Coesfeld ummelden.
Seit dem 01.01.2015 ist es bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich, die alten Kennzeichen zu behalten. Das Fahrzeug wird bei der Zulassungsstelle umgeschrieben, aber die Kennzeichen vom alten Zulassungsbezirk können beibehalten werden. 

 

Falls das Fahrzeug gewerblich mit Sitz oder Niederlassung im Kreis Coesfeld zugelassen werden soll, benötigen Sie folgendes:

Bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug:

  • Bei Einzelunternehmen: Gewerbeanmeldung und Personalausweis (im Original) eines Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführers)
  • Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG usw.): Handelsregisterauszug und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten (z.B. Geschäftsführers oder Prokuristen)
  • Bei freiberuflicher Tätigkeit: Nachweis der freiberuflichen Tätigkeit (z.B. Bestätigung der Berufskammer, Gesellschaftsvertrag oder Briefbogen) und Personalausweis (im Original) eines Vertretungsberechtigten
  • Bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister und eine Fotokopie des Personalausweises eines Vertretungsberechtigten
  • Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Gewerbeanmeldung oder Gesellschaftervertrag und Fotokopie eines Gesellschafters. Die eVB-Nummer muss auf die Firma / "juristische Person" ausgestellt werden.

Bei Einzelunternehmen, Selbstständigen, Kanzleien, Arztpraxen, eingetragenen Kaufleuten, etc. darf die eVB-Nummer nicht auf die Halteranrede "juristische Person" ausgestellt werden, sondern muss die natürliche Person als Halter ausweisen.

Bei Minderjährigen:

Die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten oder des Vormundes und deren Ausweisdokumente im Original. Die Zulassung des Fahrzeuges auf eine minderjährige Person ist nur zulässig aus steuerlichen Gründen auf Grund einer Schwerbehinderung des minderjährigen Kindes oder wenn das minderjährige Kind in Besitz einer für das Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Sollte nur ein Elternteil das Sorgerecht haben, ist das Sorgerechtsurteil oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen.

Unterlagen

  • Es ist ein Online-Termin erforderlich:
    Termin Online buchen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) bzw. Abmeldebescheinigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Versicherungsnachweis
    in Form einer elektronischen Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nummer).

Zulassungen können nur noch mit einer eVB durchgeführt werden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie Besonderheiten (z.B. gewünschte Saisonangaben oder Kurzzeitangaben) Ihrem Versicherer mitgeteilt haben, und diese auch hinterlegt wurden bzw. abweichende Versicherungsnehmer eingetragen sind. Falsch hinterlegte Daten können nicht abgeändert werden, eine Zulassung kann nicht durchgeführt werden.

  • gültigen Lichtbildausweis
  • SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
    Für die KFZ-Steuer ist ein komplett ausgefülltes SEPA-Mandat im Original vorzulegen. Die Vollmacht für die Zulassung berechtigt diese Person nicht zur Abgabe eines SEPA-Mandates für den Fahrzeughalter.
    Kfz: Vollmacht für die Zulassung von Kraftfahrzeugen (mit SEPA-Lastschrift-Mandat)
    Weitere Informationen zum SEPA-Mandat und zur Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch den Zoll finden Sie unter www.zoll.de
  • Es dürfen keine Kfz.-Steuer- und Gebührenrückstände vorhanden sein.

 

 

Sie kommen nicht selbst, sondern senden einen Bevollmächtigten? Dann benötigen wir weiterhin:

 

Rechtsgrundlagen

Besonderheiten

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Sofern Sie noch die „alten" Fahrzeugpapiere besitzen, ist in den Kfz-Zulassungsstellen zwingend die Vorlage beider Dokumente notwendig, da diese dabei in die aktuelle Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II getauscht werden.

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

Die Beantragung kann nicht telefonisch oder per E-Mail erfolgen.

 

Kosten

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html