Im Freizügigkeitsgesetz / EU werden die Einreise und der Aufenthalt von Staatsangehörigen der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen geregelt. Das Gesetz gilt auch für die Angehörigen der EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein).

Nachfolgend genannte Unionsbürger können das Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen:

  • Arbeitnehmer, Arbeitssuchende und Personen, die zur Berufsausbildung  einreisen
  • niedergelassene selbständige Erwerbstätige
  • selbständige Erbringer von Leistungen ohne Niederlassung
  • Empfänger von Dienstleistungen
  • nicht erwerbstätige Unionsbürger, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen
  • Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (Ehegatten, Kinder bis zum 21. Lebensjahr und andere Familienmitglieder, denen freizügigkeitsberechtigte Personen Unterhalt gewähren) sowie gleichgeschlechtliche Lebenspartner

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger können visumsfrei einreisen und sind von der Aufenthaltserlaubnispflicht befreit.

Verfahren:

Unionsbürger machen aus Anlass der Anmeldung bei der Meldebehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ihr Freizügigkeitsrecht glaubhaft. Hierzu füllen sie die Aufenthaltsanzeige (siehe: Formulare) aus. Bei der vorgeschriebenen melderechtlichen Anmeldung muss ein gültiges Identitätsdokument (Pass / Personalausweis) vorgelegt werden. Kopien der Unterlagen werden von der Meldebehörde an die Ausländerbehörde weitergeleitet. Die Ausländerbehörde kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen.

Freizügigkeitsbescheinigungen werden seit dem 29.01.2013 nicht mehr ausgestellt. Das Freizügigkeitsrecht wird ausschließlich über nationale Ausweisdokumente und die Meldebescheinigung nachgewiesen.

Familienangehörige und eingetragene Lebenspartner aus Drittstaaten:

Familienangehörige oder eingetragene Lebenspartner eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers, die keine Staatsbürgerschaft eines Unionsstaates besitzen, benötigen ein Einreisevisum, sofern sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Visumspflicht befreit sind. Nach der Einreise erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis-EU.

Ausweispflicht:

Sie sind verpflichtet, bei der Einreise und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet einen gültigen Pass oder ein anerkanntes gültiges Passersatzpapier mitzuführen.

Arbeitserlaubnis:

Unionsbürger genießen die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und benötigen keine Arbeitserlaubnis.

Formulare

Unterlagen

  • Aufenthaltsanzeige
  • Gültiges Identitätspapier (Reisepass oder Personalausweis)

Rechtsgrundlagen

  • Aufenthaltsgesetz

Zuständige Stelle

Ausländerbehörde
Schützenwall 18
48653 Coesfeld

02541 18-3399
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