Schmutzwasserbeseitigung im Innenbereich (kanalisierter Bereich)

Grundsätzlich sind die Städte und Gemeinden zur Beseitigung des anfallenden Abwassers verpflichtet (Abwasserbeseitigungspflicht). Ca. 95 % aller Haushalte sind an eine Kanalisation angeschlossen. Das so gesammelte und zusammengeführte häusliche Abwasser wird in Zentralkläranlagen behandelt. Die Anlagen werden von den Städten und Gemeinden oder deren Beauftragten betrieben. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung.

Schmutzwasserbeseitigung im Außenbereich (Kleinkläranlagen)

In Nordrhein-Westfalen sind Kleinkläranlagen nur im wenig besiedelten Außenbereich zulässig und auch nur dann, wenn es unwirtschaftlich ist, hier eine zentrale Kanalisation zu errichten und zu betreiben.

Eine Kleinkläranlage besteht aus einer mechanischen Vorbehandlung (Mehrkammerbehälter) und einer vollbiologischen Nachbehandlung. In der Vorbehandlung werden die festen Inhaltsstoffe des Abwassers als Schlamm abgeschieden, der je nach Bedarf entnommen und in der kommunalen Großkläranlage weiterbehandelt oder landwirtschaftlich verwertet wird. In der vollbiologischen Nachbehandlung reinigen Mikroorganismen und Bakterien das von Feststoffen befreite Abwasser. Anschließend kann das gereinigte Abwasser in einen Vorfluter oder bei günstigen Boden- und Grundwasserverhältnissen über eine Versickerungsanlage in das Grundwasser eingeleitet werden.

Für das Einleiten von gereinigten häuslichen Abwässern in ein Gewässer benötigt der Nutzungsberechtige des Grundstückes eine sogenannte wasserrechtliche Erlaubnis, die bei der Kreisverwaltung Coesfeld, Abteilung 70-Umwelt/Wasserwirtschaft zu beantragen ist. Bei einigen Kleinkläranlagensystemen, z.B. der Pflanzenkläranlage, wird zusätzlich eine Anlagengenehmigung erforderlich.

Dem Betreiber einer Kleinkläranlage wird die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen. Er ist damit verantwortlich dafür, dass sein häusliches Abwasser auf dem betreffenden Grundstück vorschriftsmäßig entsorgt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Abwasser in einer Kleinkläranlage gereinigt wird, die dem aktuellen Stand der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird.

Um dieses fortwährend sicherzustellen, sind vom Betreiber regelmäßig Eigenkontrollen durchzuführen, die in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren sind.

Ferner sind Kleinkläranlagen regelmäßig durch fachkundige Personen zu warten, um so den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen.

Listen der Fachkundigen im Bereich NRW sind bei den jeweiligen Bildungsträgern BEW und DWA einzusehen:

Unterlagen

Formulare und Merkblätter mit weiteren Informationen zur Antragstellung finden Sie unter Downloads.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Verwaltungsgebühren betragen nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW für die:

  • Erteilung der Einleitungserlaubnis in ein Gewässer: min. 200 €
  • Erteilung der Genehmigung für die Abwasserbehandlungsanlage: min. 300 €
  • Genehmigung der gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigungspflicht: 200 €
  • Bauzustandsbesichtigung (Abnahme): min. 122 €
  • Überwachung des laufenden Betriebes der Abwasserbehandlungsanlage und der dazugehörigen Abwassereinleitung in ein Gewässer: min. 122 €