Viele Tier- und Pflanzenarten sind durch eine zunehmende Zerstörung ihres natürlichen Lebensraumes und durch menschlichen Zugriff in ihrem Bestand gefährdet und gelten zum Teil als vom Aussterben bedroht. Zum Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten vor der drohenden Ausrottung und vor illegalem Handel und Besitz sind daher zahlreiche artenschutzrechtliche Vorschriften geschaffen worden, die unter anderem Fragen des Besitznachweises, der Haltung und der Weitergabe regeln.

Einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen finden Sie unter den nachfolgenden Stichworten. Der Inhalt wurde im Wesentlichen von der Kreisverwaltung Recklinghausen (Herr Rachuba) erarbeitet und dankenswerterweise zur Verfügung gestellt.

  • Artenschutz allgemein
  • Geschützte Tiere und Pflanzen
  • Herkunftsnachweis / Besitzberechtigungsnachweis
  • Kennzeichnung von geschützten Tieren durch (Foto-) Dokumentation
  • Kennzeichnungspflicht für Wirbeltiere
  • Meldepflicht von geschützten Tieren

Nähere Informationen zu den einzelnen Stichworten erhalten Sie über die entsprechenden Links im Menü rechts.

Viele Tierarten müssen beim Kreis als zuständiger unterer Naturschutzbehörde durch ihre Halter an- und abgemeldet ( siehe rechts: Artenschutz - Meldepflicht von geschützten Tieren) werden (Ausnahmen nach Anlage 5 Bundesartenschutzverordnung für private Tierhalter).

Ob ein Tier oder eine Pflanze nach dem Artenschutzrecht besonders oder sogar streng geschützt ist, kann auch in der Datenbank vom Bundesamt für Naturschutz im Internet unter der Adresse www.wisia.de recherchiert werden.

Die Anmeldung des Tieres muss mit einer Bestandsanzeige bzw. Bestandsveränderungsanzeige ( siehe Formulare: für private Tierhalter „(erstmalige) Bestandsanzeige / Bestandsveränderungsanzeige“ bzw. für Züchter „Tierbestandsmeldung gemäß § 7 Abs. 2 der Bundesartenschutzverordnung“) erfolgen. Die ausgefüllte Anzeige senden Sie der unteren Naturschutzbehörde zusammen mit den Nachweisen über die Herkunft Ihres Tieres (Züchter- bzw. Verkäuferbescheinigung, EG-Bescheinigung, alte CITES-Bescheinigung, Kaufquittung o. ä.) zu.

Formulare

Unterlagen

  • Ausgefüllte Bestandsanzeige/Bestandsveränderungsanzeige
  • Herkunftsnachweise (Züchterbescheinigung, EG-Bescheinigung, Kaufquittung, Tierausweis/Fotodokumentation o. ä.)
  • Ggf. Kopie aus dem Zuchtbuch
  • Antrag (bei Vermarktung/Transport/Ausfuhr oder andere Kennzeichnung), vgl. Formulare

Rechtsgrundlagen

Internationale Artenschutzbestimmungen / Völkerrechtliche Vereinbarungen

  • Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) (First Page)
    • engl. CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora)
      Auf diesen Seiten ist der gesamte Text des Washingtoner Artenschutzabkommens einschließlich der Anhänge in englischer, französischer und spanischer Sprache zu finden. Darüber hinaus werden hier die Anschriften aller Vollzugs- und wissenschaftlicher Behörden von Vertragsstaaten und Nichtvertragsstaaten genannt, sowie alle gültigen Resolutionen, Entscheidungen oder Notifkationen angeboten.
  • Konvention von Rio
  • Bonner Konvention
  • Ramsar-Konvention

Europäisches Gemeinschaftsrecht

Nationale Artenschutzbestimmungen u. a.

Bundesrecht

  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
  • Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)
  • Kostenverordnung zum Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchGKostV)
  • Bundesjagdgesetz (BJagdG)
  • Verordnung über die Jagdzeiten (BJagdZV)
  • Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV)
  • Tierschutzgesetz (TierSchG)
  • Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport (TierSchTrV)
  • Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

  • Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW)
  • Landesjagdgesetz
  • Gebührengesetz (GebG)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO) (Tarifstelle 15.b)

Besonderheiten

Beim Kauf eines Tieres muss der Verkäufer bereits auf diese Meldepflicht ( siehe rechts: Artenschutz - Meldepflicht von geschützten Tieren) hinweisen.

Kosten

Für Amtshandlungen aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG), der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) oder des Landesnaturschutzgesetz (LNatschG) NRW:

  • Zulassung von Ausnahmen vom allgemeinen Artenschutz und vom besonderen Artenschutz:
    • Gebührenrahmen: 30 bis 5.000 EUR (Tarifstelle 15b.1 AVerwGebO NRW)
  • Genehmigung und Anordnung von Zoos, Tiergehegen und Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen:
    • Gebührenrahmen: 100 bis 2.500 EUR (Tarifstelle 15b.3.2 AVerwGebO NRW)

Für Amtshandlungen aufgrund der EU-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 und der jeweiligen Durchführungsbestimmungen, dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) und dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG):

  • Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 10 der EU-Artenschutzverordnung für die Ausfuhr/Wiederausfuhr (Vorlagebescheinigung), für die Vermarktung (Vermarktungsbescheinigung), für den Transport (Transportbescheinigung)
    • Gebührenrahmen: 10 bis 1.500 EUR (Tarifstelle 15b.1.1 AVerwGebO NRW)
      Die nähere Ausgestaltung ergibt sich aus der Tabelle „Gebühren für die Erteilung von EU-Bescheinigungen“ (Stand: 01.05.2018). Die Mindestgebühr für einen Geschäftsvorgang beträgt 10 EUR.
  • Kennzeichnung eines Exemplars nach §§ 12 ff. BArtschV und Artikel 66 der EU-Artenschutzdurchführungsverordnung Nr. 865/2006
    • Gebührenrahmen: 10 bis 1.500 EUR (Tarifstelle 15b.1.2 AVerwGebO NRW)
  • Ausgabe eines Etiketts nach Artikel 7 Abs. 4 der EU-Artenschutzverordnung Nr. 338/97
    • Gebührenrahmen: 10 bis 250 EUR (Tarifstelle 15b.1.1 AVerwGebO NRW)