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Im Kreis Coesfeld befinden sich über 500 Bildstöcke, Heiligenfiguren und Wegekreuze. Diese Zeitzeugnisse des Glaubens und der Erinnerung prägen in besonderer Art und Weise die Kulturlandschaft des Münsterlandes und sollen als Teil des kulturellen Erbes erhalten bleiben. Vielfach befinden sich die Bildstöcke, Heiligenfiguren und Wegekreuze seit mehreren Generationen im Familienbesitz und werden von den Nachfahren liebevoll gepflegt.

Die religiösen Objekte sind jedoch nicht nur Zeugen vergangener Zeiten und Ereignisse. Auch heute noch fordern sie zur Andacht auf und sind Anlaufpunkte bei Prozessionen, lebendige Zeichen der Volkskultur und der Heimatverbundenheit. Bei der Bevölkerung haben die Bildstöcke, Heiligenfiguren und Wegekreuze deshalb einen besonders heimatlichen Stellenwert und erzeugen durch ihre landschaftsprägende Wirkung eine Heimatverbundenheit.

Mit der Möglichkeit einer finanziellen Förderung können Eigentümerinnen und Eigentümer bei dem Erhalt dieser Objekte unterstützt werden. 45 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben werden vom Land Nordrhein-Westfalen gefördert. Auch der Kreis Coesfeld trägt 45 Prozent der Gesamtausgaben, so dass die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer ausschließlich 10 Prozent der Kosten selbst tragen müssen. Die Sanierung der Bildstöcke wird durch die Förderung aus dem Landesförderprogramm „Heimat. Zukunft. Nordrhein-Westfalen – Wir fördern was Menschen verbindet“ ermöglicht.

Das Förderprogramm läuft noch bis Ende 2024.

Voraussetzungen

  • Das Objekt darf nicht in der Denkmalliste eingetragen sein.
  • Das Objekt befindet sich im Kreis Coesfeld und ist öffentlich einsehbar.
  • Das Objekt befindet sich in privatem oder kommunalem Eigentum, nicht aber in kirchlichem Eigentum.

Unterlagen

  • Antragsformular (siehe Link unter "Onlinedienstleistungen")
  • Drei Kostenvoranschläge (bzw. Dokumentation der Ermittlung von drei Angebotspreisen)
  • Aktuelle Fotos
  • Erklärung zur Zweckbindungsfrist
  • Ggf. Einverständniserklärung der Eigentümerin / des Eigentümers

Rechtsgrundlagen

Besonderheiten

Häufig gestelle Fragen (FAQ) ...

 

…zum Fördergegenstand:

Frage: Um meinen Bildstock vor Schäden durch die Niederschläge zu bewahren, möchte ich gerne ein neues Schutzdach darüber errichten lassen. Ist diese Neuerrichtung von der Förderung umfasst?

Antwort: Nein, eine Neuerrichtung von Schutzdächern o.ä. ist nicht förderfähig. Es können lediglich kleinere Instandhaltungsarbeiten an bereits vorhandenen und direkt am Bildstock befestigten Wetterschutzen erfolgen, aber keine Neuerrichtung.

 

Frage: Mein Bildstock steht in einer Kapelle/ einem Gebäude. Kann ich die Restaurierung der Kapelle/ des Gebäudes auch fördern lassen?

Antwort: Nein, die Restaurierung von Kapellen oder Gebäuden ist nicht von der Förderung umfasst. Lediglich die Restaurierung des Bildstocks selbst kann gefördert werden.

 

Frage: Was bedeutet öffentlich einsehbar?

Antwort: Der Bildstock muss im Kreis Coesfeld stehen und von einem öffentlich-zugänglichen Weg einsehbar sein.

 

 

…zur Antragstellung:

Frage: Mein Wegekreuz steht im Kreis Coesfeld, ich wohne aber in München. Kann ich trotzdem einen Förderantrag beim Kreis Coesfeld stellen?

Antwort: Ja, es kommt nur darauf an, dass das zu restaurierende Objekt sich im Kreis Coesfeld befindet. Der Wohnort der Antragstellerin/des Antragstellers ist nicht ausschlaggebend.

 

Frage: Mein Bildstock steht auf dem Grundstück einer Gemeinde. Muss ich dabei etwas beachten?

Antwort: Von der Gemeinde als Eigentümerin des Grundstücks ist eine Einverständniserklärung einzuholen. Den Vordruck finden Sie hier auf unserer Internetseite unter Dokumente. Die Einverständniserklärung wird auch benötigt, wenn ein Dritter Eigentümerin/Eigentümer des Grundstücks ist oder Sie den Antrag stellvertretend für die Eigentümerin/den Eigentümer des Objektes stellen.

 

Frage: Können Kommunen und Kirchen einen Antrag stellen?

Antwort: Sofern das Objekt sich im Eigentum der Kommune befindet, können Kommunen einen Förderantrag stellen. Bildstöcke, Heiligenfiguren und Wegkreuze im Eigentum kirchlicher Einrichtungen sind nicht förderfähig.

 

Frage: Kann ich die 10 % Eigenanteil auch durch Spenden, z. B. von Stiftungen, Kirchen oder Vereinen generieren?

Antwort: Nein, die Spenden können nicht zur Deckung des Eigenanteils herangezogen werden. Sie gelten als Einnahmen und reduzieren damit die förderfähigen Gesamtkosten.

Rechenbeispiel mit Spende:

Zuwendungsfähige Gesamtkosten              5.000 €

- abzüglich Spende der Stiftung                       500 €

= Zuwendungsfähige Gesamtkosten          4.500 €

         davon 90 %ige Zuwendung                  4.050 €

         davon 10 %iger Eigenanteil                     450 €

Rechenbeispiel ohne Spende:

Zuwendungsfähige Gesamtkosten             5.000 €

         davon 90 %ige Zuwendung                  4.500 €

         davon 10 %iger Eigenanteil                     500 €

 

Frage: Wie läuft das Verfahren bis zur Bewilligung ab?

Antwort: Zunächst holt der/die Antragsteller/in mind. 3 Kostenvoranschläge von verschiedenen Firmen ein. Zudem werden aktuelle Fotos von dem Objekt benötigt, auf denen die Notwendigkeit zur Restauration erkennbar ist. Mindestens auf einem Foto sollte die Zugänglichkeit zur Öffentlichkeit erkennbar sein. Weiter ist die Erklärung zur Zweckbindungsfrist auszufüllen. Wenn alle Unterlagen vorliegen, kann über den obenstehenden Link der Online-Antrag gestellt werden. Der Online-Assistent führt automatisch durch alle weiteren notwendigen Angaben und Unterlagen. Danach liegt der Antrag zur Prüfung beim Kreis Coesfeld. 

 

Frage: Wo finde ich eine Liste mit anerkannten Restauratoren?

Antwort: Auf der Internetseite des Verbandes der Restauratoren gibt es eine Restauratorensuche. Hier können Sie nach beliebigen Kriterien filtern.

 

Frage: Was bedeutet das "Windhundprinzip" für meinen Antrag?

Antwort: Das Windhundprinzip bedeutet, dass die Anträge in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs geprüft werden. Bei digitaler und postalischer Zustellung der Antragsunterlagen ist jeweils das Eingangsdatum maßgeblich. Lediglich vollständige Antragsunterlagen können im Windhundverfahren berücksichtigt werden. Als vollständig gelten die Antragsunterlagen, wenn sie folgendes beinhalten:

    1. vollständig ausgefüllter Antrag
    2. drei Kostenvoranschläge oder vergleichbar
    3. aktuelle Fotos zur Ermittlung des Förderbedarfs bzw. der Sanierungsbedürftigkeit
    4. die Erklärung zur Zweckbindungsfrist und ggfs. die Einverständniserklärung der Eigentümerin / des Eigentümers.

 

Frage: In einem Angebot steht folgende Anmerkung: „Aufgrund der momentanen hohen und stark schwankenden Energie- und Rohstoffpreise müssen wir uns entsprechende Preisanpassungen vorbehalten und gegebenenfalls nachberechnen“. Kann so ein Angebot bei der Antragstellung berücksichtigt werden? 

Antwort: Kostenvoranschläge mit Vorbehalten bzgl. Preis und Art der Umsetzung können grundsätzlich nur in begründeten Ausnahmefällen akzeptiert werden. Die Begründung muss durch den Antragssteller mitgeteilt werden.

 

 

…nach Bewilligung:

Frage: Was bedeutet die Zweckbindungsfrist?

Antwort: Die Eigentümerinnen und Eigentümer sichern zu, dass Sie den restaurierten Bildstock 10 Jahre im gleichwertigen Zustand erhalten und die öffentliche Einsehbarkeit gewährleisten. Sie verpflichten sich, den Bildstock zu erhalten und ihn auch im Falle von Vandalismus oder bei Sturmschäden wieder instand zu setzen. Zudem darf der Bildstock innerhalb der Zweckbindungsfrist nicht außerhalb des Kreises oder auf ein Privatgrundstück versetzt werden.

 

Frage: Was muss ich tun, wenn die Restaurierung nicht im vorgegebenen Zeitraum fertiggestellt werden kann?

Antwort: Bei Änderungen jeglicher Art unverzüglich Kontakt mit dem Kreis Coesfeld aufnehmen. Kontaktdaten finden Sie hier auf unserer Internetseite oder aber auf Ihrem Zuwendungsbescheid. Es wird auf die Punkte 5.1, 5.2 und 5.3 der ANBest-P verwiesen.

 

Frage: Ich erfahre, dass bei der Restaurierung Mehrkosten entstehen. Was muss ich tun?

Antwort: Bei Änderungen jeglicher Art unverzüglich Kontakt mit dem Kreis Coesfeld aufnehmen. Kontaktdaten finden Sie hier auf unserer Internetseite oder aber auf Ihrem Zuwendungsbescheid. Siehe auch die Punkte 5.1, 5.2 und 5.3 der ANBest-P.

 

Frage: Wie bekomme ich meine bewilligten Zuwendungen ausgezahlt?

Antwort: Sie füllen den Vordruck zum „Abruf der zugesagten Zuwendung“ aus, der Ihrem Zuwendungsbescheid beilag und senden ihn an Kreis Coesfeld, Abt. 01 – Kreisentwicklung, Friedrich-Ebert-Straße 7, 48653 Coesfeld oder per E-Mail an bildstock@kreis-coesfeld.de. Den Vordruck finden Sie auch hier auf unserer Internetseite unter Dokumente.

 

Frage: Was muss ich für den Verwendungsnachweis alles einreichen?

Antwort: Es wird zunächst auf die Punkte 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 und 6.7 der ANBest-P verwiesen. Wenn Sie allerdings den Vordruck für den Verwendungsnachweis, der Ihrem Zuwendungsbescheid beilag, vollständig ausfüllen, haben Sie vorerst alle notwendigen Angaben gemacht. Den Verwendungsnachweis können Sie dann an Kreis Coesfeld, Abt. 01 – Kreisentwicklung, Friedrich-Ebert-Straße 7, 48653 Coesfeld oder per E-Mail an bildstock@kreis-coesfeld.de senden. Den Vordruck finden Sie auch hier auf unserer Internetseite unter Dokumente.

 

Frage: Bis wann muss ich den Verwendungsnachweis einreichen?

Antwort: In Ihrem Zuwendungsbescheid unter III. Nebenbestimmungen, Punkt 4 finden Sie das späteste Vorlagedatum. Zudem wird auf den Punkt 6.1 der ANBest-P verwiesen.