Tierseuchen wie Geflügel- oder Schweinepest, Maul- und Klauenseuche oder BHV 1 (siehe auch „Tierseuche BHV 1“) kennen keine Grenzen. Sie können kleine wie große Tierbestände treffen und gefährden neben der Tiergesundheit auch die Nahrungsmittelversorgung. Tierkrankheiten wie Tollwut, Tuberkulose, Salmonellose oder die Papageienkrankheit (Psittakose), die als sogenannte Zoonosen auf den Menschen übertragbar sind, müssen ebenfalls bekämpft werden. Dies ist eine der Hauptaufgaben der Veterinärverwaltung.

Um vor einer Verschleppung von Tierseuchen zu schützen bzw. bereits verschleppte Tierseuchen nachverfolgen zu können, sind bestimmte Tierhaltungen dem Veterinärdienst anzuzeigen. Die Viehverkehrsverordnung schreibt vor, dass jeder, der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart, anzuzeigen hat (hinsichtlich Bienen siehe „Imker/Bienenhalter: Meldepflichten und Untersuchungen“).
  
Die Anmeldung der Tierhaltung ist in Nordrhein-Westfalen an die Tierseuchenkasse der Landwirtschaftskammer NRW (Nevinghoff 40, 48147 Münster, Tel: 0251-289820) zu richten. Die Tierseuchenkasse erfasst die Tierhaltung, vergibt die erforderliche Betriebsregistriernummer und leitet die Daten regelmäßig an die zuständigen Veterinärbehörden weiter.
Weiterführende Informationen und entsprechende Anmeldeformulare finden Sie auf der Homepage der Landwirtschaftskammer unter www.landwirtschaftskammer.de/landwirtschaft/tierseuchenkasse

Rechtsgrundlagen

Besonderheiten

Achtung!

Bevor Sie einen Antrag auf Freilandhaltung für Schweine stellen, nehmen Sie bitte unbedingt Kontakt zu den hier genannten Ansprechpartnern des Veterinäramts auf.