Am 16.10.2014 ist die Neufassung des Wohn- und Teilhabegesetzes des Landes NRW (WTG) in Kraft getreten.

Dieses Gesetz gilt für Betreuungsleistungen sowie die Überlassung von Wohnraum, wenn diese Angebote entgeltlich sind und im Zusammenhang mit den durch Alter, Pflegebedürftigkeit oder Behinderung ausgelösten Unterstützungsbedarfen und darauf bezogenen Leistungen stehen.
Angebote im Sinne des Wohn- und Teilhabegesetzes sind u.a.:

  • Einrichtungen mit umfassenden Leistungsangebot
    (Alten- und Pflegeeinrichtungen, Wohnheime für Menschen mit Behinderung)
  • Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen
  • Gasteinrichtungen
    (Hospize / Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen)
  • Angebote in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 Abs. 1 S. 1-4 SGB IX

Zuständig für die Durchführung des Wohn- und Teilhabegesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte als Beratungs- und Prüfbehörden.
Die Wohn- und Betreuungsangebote werden regelmäßig in bestimmten Zeitabständen geprüft (Regelprüfungen). Eine Prüfung erfolgt darüber hinaus, wenn Anhaltspunkte oder Beschwerden vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz nicht erfüllt sind (anlassbezogene Prüfungen).

Neben der Überwachung der Einrichtungen werden umfassende Beratungen zu den Anforderungen des Wohn- und Teilhabegesetzes durchgeführt. Das Beratungsangebot richtet sich insbesondere an:

  • Nutzerinnen / Nutzer
  • Angehörige
  • rechtliche Betreuerinnen / Betreuer
  • Nutzerinnen- und Nutzerbeiräte
  • Leistungserbringerinnen / Leistungserbringer

Veröffentlichung der Ergebnisberichte

Die wesentlichen Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen der Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot, Gasteinrichtungen und der anbieterverantworteten Wohngemeinschaften sind aufgrund § 14 Abs. 9 des Wohn- und Teilhabegesetzes zu veröffentlichen.

Sie können die Ergebnisberichte der Prüfungen über folgende Seite einsehen:

Hinweis zu den Informationspflichten der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter

Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 WTG sind Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter verpflichtet,

  • die aktuellen Prüfberichte über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen sowie die Prüfberichte über Regelprüfungen der letzten drei Jahre zur Einsichtnahme durch die gegenwärtigen oder künftigen Nutzerinnen und Nutzer oder von ihnen beauftragten Personen bereitzuhalten.
  • den aktuellen Prüfbericht über Regelprüfungen der Aufsichtsbehörde gegenwärtigen sowie künftigen Nutzerinnen und Nutzern auf Wunsch in Kopie auszuhändigen.

Tätigkeitsberichte der WTG-Behörde

Sie können die Tätigkeitsberichte der WTG-Behörde auf folgender Seite einsehen: