An ihrem Fahrzeug wurden technische Veränderungen (z B. eintragungspflichtigen Zubehörteil, ein Abgasreinigungssystem oder einen Rußpartikelfilter), die in die Fahrzeugpapiere übernommen werden müssen?

Diese technische Änderung wird dann von der Zulassungsstelle in Ihren Fahrzeugpapieren vermerkt.

Voraussetzung für die Eintragung einer technischen Änderung in die Fahrzeugpapiere ist ein entsprechendes Gutachten von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer.

Unterlagen

  • Es ist ein Online-Termin erforderlich.
    Portal zur Terminreservierung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) sofern sich dort auch Daten geändert haben
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Sicherheitsprüfung) gem. § 29 StVZO
  • Gutachten durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen (TÜV, DEKRA etc.) oder allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) ohne Abnahmepflicht durch eine Sachverständigen
  • Es dürfen keine Kfz.-Steuer- und Gebührenrückstände vorhanden sein.

Wenn sich die Emissionsklasse des Fahrzeuges ändert z.B. bei Einbau eines Abgasreinigungssystems oder eines Rußpartikelfilters:

  • Herstellerbescheinigung (der Fahrzeughersteller bescheinigt, dass das Fahrzeug schon seit dem Tag der 1. Zulassung einer anderen Emissionsklasse angehört bzw. mit einem Partikelfilter ausgerüstet ist)

oder

  • Einbaubescheinigung (der Einbau eines Abgasreinigungssystems, Kaltlaufreglers, Partikelminderungssystems etc. wird bestätigt). Neben der Einbaubescheinigung bitte auch die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) mit vorlegen. Aus der Einbaubestätigung muss die erreichte Partikelminderungsstufe PM 1-5 bzw. Partikelminderungsklasse PMK 0-4 entnommen werden können.

Rechtsgrundlagen

  • § 15 (1) Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) 

Besonderheiten

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen.

Sofern Sie noch die „alten" Fahrzeugpapiere besitzen, ist in den Kfz-Zulassungsstellen zwingend die Vorlage beider Dokumente notwendig, da diese dabei in die aktuelle Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II getauscht werden.

Eine persönliche Vorsprache oder die Vorsprache einer beauftragten Person ist erforderlich.

 

Kosten

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.