Verwarngelder können bis zu einer Höhe von 55,00 € angeboten werden. Sie werden nicht in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt eingetragen.

Es kommen keine Verfahrenkosten hinzu. Wird das Verwarngeld fristgerecht gezahlt, ist das Verfahren abgeschlossen.

Das Verwarnungsgeld ist ein Angebot, es ist kein Rechtmittel möglich.

Wenn Sie sich zu einer Verwarnung äußern, ohne das Verwarnungsgeld zu zahlen, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt wird, oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Falls Sie sich nicht äußern, werden weitere Maßnahmen zur Ermittlung des Fahrzeugführers in die Wege geleitet (z.B. Lichtbildabgleich, Ermittlungsdienst)

Wird dann ein Bußgeldbescheid erlassen, sind zusätzlich Gebühren und Auslagen zu zahlen. Die Gebühr beträgt mindestens 25,00 €. Als Auslagen für die Postzustellung werden 3,50 € erhoben.

Rechtsgrundlagen

  • Ordnungswidrigkeitengesetz
  • Straßenverkehrsgesetz
  • Straßenverkehrsordnung
  • Bußgeldkatalog-Verordnung