Vor dem Erlaß eines Bußgeldbescheides muß der Betroffene angehört werden. Mit der Anhörung erhält der Betroffene die Möglichkeit sich zu dem Vorwurf zu äußern.

Die Anhörung kann auf zwei verschiedene Arten gewährt werden. Wird der Betroffene an Ort und Stelle von der Polizei angehalten, wird er sofort "belehrt und angehört". In der Regel beginnt aber das Verfahren mit dem Versand des Anhörungsbogens durch die Bußgeldstelle.

Der Betroffene ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Er ist allerdings verpflichtet, Angaben zur Person zu machen.

Äußert sich der Betroffene nicht, kann ohne weitere Anhörung zur Sache ein Bußgeldbescheid erlassen werden.

Äußert sich der Betroffene, wird unter Berücksichtigung der Angaben von der Bußgeldstelle entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

Rechtsgrundlagen

  • Ordnungswidrigkeitengesetz
  • Straßenverkehrsgesetz
  • Straßenverkehrsordnung