Sie möchten ein E-Kennzeichen beantragen?

Das E-Kennzeichen kann reinen Elektrofahrzeugen und bestimmten Hybridfahrzeugen auf Antrag zugeteilt werden. 

E-Kennzeichen ist in der Ausgestaltung der Kennzeichenschilder dem H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge ähnlich. Das "E" wird hinter der Buchstaben und Zahlenkombination angehängt. Auf dem Kennzeichen wird an letzter Stelle ein "E" gedruckt.

Es kann während der Fahrzeugzulassung oder auch jederzeit nachträglich beantragt werden.

Ein E-Kennzeichen ist freiwillig und muss beantragt werden. Mit diesem sind ortsabhängig einige Bevorrechtigungen verbunden, wie z. B. vergünstigtes oder kostenloses Parken, Benutzung einer Busspur etc.

Die Feuerwehr und Polizei bevorzugen aus rettungstechnischer Sicht die Zuteilung von E-Kennzeichen, da bei Elektrofahrzeugen unter Umständen im Einsatzfall andere Maßnahmen erforderlich sind.

Voraussetzung:

  • Reines Batterieelektrofahrzeug,
  • Brennstoffzellenfahrzeug (z. B. Wasserstoff)

oder

  • von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-in-Hybrid), sofern die CO2-Emission höchstens 50 g/km oder die rein elektrische Reichweite mindestens 40 km beträgt

Hinweise: Die Steuervergünstigung für reine Elektrofahrzeuge ist fahrzeugbezogen und nicht antragsgebunden. Es ist steuerrechtlich unerheblich, ob ein E-Kennzeichen zugeteilt wird.

Die Regelungen des EmoG betreffen Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M1, N1, L3e, L4e, L5e, L7e.

Hauptsächlich Personenkraftwagen, Lastkraftwagen bis 3,5 Tonnen und Motorräder mit ausschließlichem Elektroantrieb. Die Regelungen gelten auch für sogenannte Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge, wenn sie mindestens 30 Kilometer (ab 2018 40 Kilometer) rein elektrisch fahren können oder wenn der Kombinierte Wert der Emissionen durch CO² (Feld V.7 in der Zulassungsbescheinigung Teil I) unter 50 g/km liegt.

Bei der Zuteilung eines E-Kennzeichens müssen die Voraussetzungen für die Erteilung eines E-Kennzeichens durch Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I), EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder Einzelgenehmigung des Fahrzeuges nachgewiesen werden.
Falls Sie noch weitere Fragen zur Zuteilung eines E-Kennzeichens haben, wenden Sie sich gerne an die Zulassungsstellen im Kreis Coesfeld.

 

Unterlagen

  • Es ist ein Online-Termin erforderlich.
    Portal zur Terminreservierung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) (entfällt bei Neufahrzeugen)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) alternativ EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (auch COC-Papier genannt) oder eine Einzelabnahme nach § 13 EG-FGV bzw. § 21 StVZO                                                            Hinweise: Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) z. B. aufgrund einer Finanzierung bei einer Bank o. ä. hinterlegt sein, so ist das Dokument vorher dort anzufordern. Es werden gesonderte Gebühren fällig.
  • Die Vorlage der "alten" amtlichen Kennzeichen (nur für zugelassene Fahrzeuge)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (ggf. Sicherheitsprüfung) gem. § 29 StVZO Die Vorlage des Prüfberichts über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Bürgeramtes (nicht älter als drei Monate) der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters. 
  • Es dürfen keine Kfz.-Steuer- und Gebührenrückstände vorhanden sein.

 

Sie kommen nicht selbst, sondern senden einen Bevollmächtigten? Dann benötigen wir weiterhin:

 

Rechtsgrundlagen

  • Elektromobilitätsgesetz (EmoG) vom 05.06.2015

Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 15.09.2015

Kosten

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

https://www.gesetze-im-internet.de/stgebo_2011/BJNR009800011.html

Wir bitten nach Möglichkeit um die Bezahlung mit EC-Karte.