Die Namensführung einer Person (Vor- und Familienname) ist durch die entsprechenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts umfassend und - im Grundsatz - abschließend geregelt. Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine Namensänderung nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden kann. Diese Namenserklärung oder -erteilung erfolgt beim zuständigen Standesamt, welches hierzu umfassende Auskünfte erteilen kann. 

Darüber hinaus gibt es grundsätzlich keine Möglichkeit, eine Namensänderung zu erreichen.  

Hat eine Person aber mit ihrem bestehenden Namen Schwierigkeiten, deren Hinnahme ihr nicht zugemutet werden kann, so besteht nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen die Möglichkeit, den Namen zu ändern. Diese öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat strikten Ausnahmecharakter und kann nur durchgeführt werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

Was kann ein wichtiger Grund sein ?

Anhaltspunkte für die Feststellung eines wichtigen Grundes können Sie dieser beispielhaften Darstellung von typischen Fällen entnehmen:

  • Änderung von Sammelnamen (z. B. Meyer, Müller, Schmidt, Schulz)
  • Änderung von anstößig oder lächerlich klingenden Namen
  • Änderung von langen und besonders umständlichen bzw. in Schreibweise und/oder Aussprache schwierigen Namen, die zu einer wesentlichen Behinderung führen
  • Änderung von Namen mit "ß" sowie Namen mit Umlauten
  • Der Familienname eines minderjährigen ehelichen Kindes soll an den Familiennamen angepasst werden, den die Mutter nach Scheidung wieder angenommen hat.
    Eine Namensänderung ist in diesen Fällen in der Regel allerdings nur möglich, wenn sie zum Wohle des Kindes erforderlich ist und der leibliche Vater seine Zustimmung erteilt.

Nähere Auskünfte erteilt die für die Namensänderung zuständige Abteilung 32 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung beim Kreis Coesfeld.

Hausanschrift:
Schützenwall 18
48653 Coesfeld
Postanschrift:
48651 Coesfeld

Telefon: 02541/18-3230
Fax: 02541/18-8883230

Antragstellung

Einen Antrag auf Namensänderung kann jede(r) deutsche Staatsangehörige stellen.

Die Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Wohnsitzgemeinde (im Bürgerbüro, im Einwohnermeldeamt oder im Standesamt).

Überblick über die Städte/Gemeinden des Kreises Coesfeld.

Das ausgefüllte Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen werden von der Wohnsitzgemeinde zuständigkeitshalber an den Kreis Coesfeld zur abschließenden Bearbeitung und Entscheidung weitergeleitet.

Formulare

Rechtsgrundlagen

Kosten

Öffentlich-rechtliche Namensänderungen sind gebührenpflichtig. Die zu erhebende Gebühr errechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und ist darüber hinaus einkommensabhängig.

  • Die Gebühr für die Änderung des Familiennamens beträgt  2,50 € bis 1.022,00 €.
  • Die Gebühr für die Änderung eines Vornamens beträgt 2,50 € bis 255,00 €.
  • Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so wird 1/10 bis 1/2 dieser Gebühr erhoben.