Seit dem 01.01.2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit. Kinder ausländischer Eltern, die zwischen dem 02.01.1990 und dem 31.12.1999 im Inland geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 40 b StAG erwerben.

Wenn Sie nach diesen Regelungen Deutsche bzw. Deutscher geworden sind, müssen Sie gem. § 29 StAG nach Erreichen der Volljährigkeit erklären, ob Sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (sog. Optionsverfahren).

Sie haben zwei Möglichkeiten:

  • Entscheiden Sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen Sie die ausländische Staatsangehörigkeit bis zu Ihrem 23. Geburtstag aufgeben.
  • Erklären Sie, die ausländische Staatsangehörigkeit behalten zu wollen, geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Gleiches gilt, wenn Sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgeben.

Die deutsche Staatsangehörigkeit kann nur ausnahmsweise und nur auf Antrag beibehalten werden. Der Antrag auf eine Beibehaltungsgenehmigung kann nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden. Sie wird regelmäßig nur erteilt, wenn die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn es sich bei der ausländischen Staatsangehörigkeit um eine Staatsangehörigkeit eines EU-Staates oder der Schweiz handelt (§ 12 StAG).

Wird der Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung abgelehnt, geht mit Vollendung des 23. Lebensjahres die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, wenn Sie sich nicht doch noch für die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden.

Wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres erfolgen kann, sollten Sie vorsorglich vor dem 21. Geburtstag eine Beibehaltungsgenehmigung beantragen.


Auf der Internetseite http://www.integration.nrw.de/ können Sie weitere allgemeine Informationen einholen.

Zuständigkeit:

Für die Durchführung des Optionsverfahrens ist die Kreisverwaltung Ihres Wohnortes zuständig. Wohnen Sie im Ausland, ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig.

Hausanschrift:
Schützenwall 18
Kreishaus II
48653 Coesfeld

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Postanschrift:
Kreis Coesfeld
Der Landrat
32-Einbürgerungsbehörde
48651 Coesfeld

Öffnungszeiten der Einbürgerungsbehörde:

montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 12 Uhr und von 14Uhr bis 16 Uhr
freitags von 8.30 Uhr bis 12 Uhr

Hinweise:

Die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration hat zu diesem Thema zwei Informationsbroschüren herausgegeben (www.integrationsbeauftragte.de):

  • Der 21. Geburtstag: Warum dieses Datum so wichtig für Ihre Staatsbürgerschaft ist. (Download)
  • Das staatsangehörigkeitsrechtliche Optionsverfahren (Was in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern wissen müssen, wenn sie volljährig werden) (Download)