Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Geduldete
- Voraussetzungen und Bedingungen -


Asylbewerbern und Personen mit einer Duldung ist unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts eine selbständige Tätigkeit grundsätzlich nicht gestattet.  Der Zugang zu einer abhängigen Beschäftigung, also einer unselbständigen Tätigkeit, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 
Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Moldau, Montenegro, Senegal und Serbien) dürfen während des Asylverfahrens keiner Beschäftigung nachgehen. Entsprechendes gilt auch für Personen, die einen Asylfolgeantrag gestellt haben.  

Die folgenden Grundsätze gelten nur für Personen, die nicht aus den oben genannten sicheren Herkunftsstaaten stammen.  
Die Ausländerbehörde kann eine Beschäftigung frühestens drei Monate nach Stellung des Asylgesuchs erlauben. Für die Drei-Monats-Frist ist in der Regel das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises und nicht die Stellung des förmlichen Asylantrages, also die Antragstellung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, entscheidend.
In der Regel muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zustimmen. Die Bundesagentur für Arbeit wird von der Ausländerbehörde beteiligt, nachdem der Asylbewerber oder der Geduldete den Stellenbeschreibungsbogen (siehe Formulare) bei der Ausländerbehörde eingereicht hat.
Das Zustimmungsverfahren durch die Bundesagentur für Arbeit ist in § 39 Abs. 2 AufenthG geregelt.   Personen mit Duldung darf in besonderen Fällen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden. Gründe für das Beschäftigungsverbot liegen vor, wenn

  • die Einreise zum Zweck des Bezugs öffentlicher Leistungen erfolgte oder
  • ein von dem Ausländer selbst zu vertretendes Abschiebungshindernis vorliegt (u. a. Falschangaben über Identität und Staatsangehörigkeit, auch mangelnde Mitwirkung bei der Passbeschaffung).  


Betriebliche Ausbildungen fallen auch unter den Begriff der Beschäftigung. Ausnahmen gelten für die Durchführung bestimmter Praktika und Hospitationen.
Eine Hospitation liegt dann vor, wenn der Ausländer als „Gast“ in einem Betrieb Kenntnisse über den betrieblichen Ablauf erlangt, indem er regulär Beschäftigten über die Schulter schaut. Für eine Hospitation ist daher keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und keine Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich.  
Bei Praktikumsverhältnissen handelt es sich grundsätzlich um Beschäftigungsverhältnisse, für die die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich ist.
Bei einem Berufsorientierungspraktikum, bei dem festgestellt werden soll, ob sich der Ausländer für eine anschließende, längerfristige Beschäftigung eignet, handelt es sich um eine Probebeschäftigung. Für ein solches Praktikum ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit einzuholen, bei dem mindestens der allgemeine gesetzliche Mindestlohn zu zahlen ist.
Strebt der Ausländer in Deutschland die Aufnahme einer Ausbildung an und möchte sich im Rahmen dieses Praktikums in dem Betrieb vorab orientieren, wird von einem Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung gesprochen. Das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Der allgemeine Mindestlohn gilt nicht. Für das Praktikum zur Orientierung für eine Berufsausbildung ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht erforderlich. Die Zustimmung der Ausländerbehörde muss aber in jedem Falle vorher eingeholt werden. Sie setzt voraus, dass der Praktikant die theoretischen Voraussetzungen zur Aufnahme der entsprechenden Berufsausbildung erfüllt (u. a. erforderlicher Bildungsabschluss).  
Sollte ein Beschäftigungsverhältnis begehrt werden, ist ein Stellenbeschreibungsbogen (siehe Formulare) auszufüllen. Details zur Beschäftigung und zum Praktikumsverhältnis können mit den zuständigen Kollegen der Ausländerbehörde besprochen werden.