Am 20.08.2021 ist die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1374 der Kommission vom 12.04.2021 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs veröffentlicht worden. Sie ist am 09.09.2021 in Kraft getreten.

Mit dieser Verordnung wird die Schlachtung im Herkunftsbetrieb von bis zu drei Rindern, sechs Schweinen oder drei Pferden in einem Schlachtvorgang unter Nutzung einer mobilen Schlachteinheit unionsrechtlich geregelt. Es handelt sich hierbei um eine genehmigungspflichtige Ausnahme von der Anforderung, dass Schlachtungen grundsätzlich in einem Schlachtbetrieb stattfinden müssen. Statt der Regelungen für Schlachtungen in Schlachtbetrieben gelten die Bedingungen der o. g. Rechtsgrundlage.

Gemäß Kapitel VIa des Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 müssen die in Kapitel VIa genannten Voraussetzungen erfüllt werden und die für den Haltungsbetrieb zuständige Veterinärbehörde muss die Schlachtung im Herkunftsbetrieb vor dem ersten Schlachttermin genehmigen.

 

Voraussetzungen für eine Genehmigung durch die zuständige Veterinärbehörde:

1. Antrag

  • Der Antrag für die Genehmigung einer Schlachtung im Herkunftsbetrieb ist vom „Tierhalter“ (Eigentümer der Tiere oder eine von ihm beauftragte Person) rechtzeitig (mind. eine Woche vor der geplanten Schlachtung) beim Kreis Coesfeld, Abteilung 39 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung einzureichen. Ein Blanko-Antragsformular können Sie  als PDF-Dokument herunterladen, alternativ können Sie den Antrag auch über den Online-Assistenten ausfüllen.

2. Vereinbarung

  • Gemäß Kapitel VIa Buchstabe b) hat der Tierhalter mit dem Schlachthofbetreiber eine schriftliche Vereinbarung über die Schlachtung von Tieren im Herkunftsbetrieb mit Lieferung an den zugelassenen Schlachthof des Schlachthofbetreibers zum Abschluss des Schlachtvorgangs zu treffen.
  • Im Rahmen dieser Vereinbarung sind durch die Beteiligten die Verantwortlichkeiten im konkret geplanten Schlachtablauf zu klären (z.B. Zutrieb, Fixation, Betäubung, Entblutung) und verbindlich festzulegen (Mustervereinbarung s. u.).
  • Der Tierhalter muss die Vereinbarung dem Antrag beifügen. Ohne Vorliegen dieser Vereinbarung, ist die Erteilung einer Genehmigung nicht möglich.

3. Mobile Einheit (ME)

  • Voraussetzung für diese Schlachtung im Herkunftsbetrieb ist die Verwendung einer durch die zuständige Behörde eignungsgeprüften mobilen Schlachteinheit. Damit die Erfüllung der hygienerechtlichen Anforderungen an eine mobile Einheit geprüft werden kann, bedarf es eines Nutzungskonzeptes. Dieses Konzept ist vom Betreiber der mobilen Einheit (i.d.R. ein zugelassener Schlachthof) vorzulegen. Die mobile Einheit kann nur in Verbindung mit einem oder mehreren zugelassenen Schlachthöfen betrieben werden

4. Einhaltung aller sonstigen Voraussetzungen

  • Schlachthof oder Tierhalter melden die Schlachtung spätestens drei Tage vor der Schlachtung bei der zuständigen Behörde an.
  • Die Anwesenheit des amtlichen Tierarztes, der die Schlachttieruntersuchung durchführt, ist auch während des Schlachtvorgangs verbindlich vorgeschrieben.
  • Einer Erlaubnis der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde für das Entbluten außerhalb der mobilen Einheit steht grundsätzlich nichts entgegen, sofern dies in hygienischer Weise und unter Beachtung der in Kapitel VIa Buchstabe e genannten weiteren Voraussetzungen erfolgt (Tiergesundheitsanforderungen, Blut nicht zum menschlichen Verzehr).
  • Zusätzlich zur Lebensmittelketteninformation muss die Veterinärbescheinigung des amtlichen Tierarztes gemäß Anhang IV Kapitel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 die geschlachteten Tiere begleiten oder vorab versandt werden.
  • Zulässig sind ausschließlich direkte Transporte von dem Herkunftsbetrieb zum Schlachthof. Ein Aufladen weiterer Tiere an Zwischenstationen ist nicht erlaubt.
  • Für die Fälle, dass die
    • Tiere vor Ort ausgenommen werden (Eingeweide müssen selbstverständlich trotzdem den Tierkörper zum Schlachthof begleiten) oder
    • mehr als zwei Stunden zwischen Schlachtung des ersten Tieres und der Ankunft am Schlachthof vergehen

          sind die Tierkörper zu kühlen.

  • Der Schlachthofbetreiber muss die Ankunftszeit der Mobilen Schlachteinheit am Schlachthof dokumentieren, aufbewahren und für eine Prüfung das das Veterinäramt bereithalten.
  • Der Tierhalter muss den Schlachthof über die zu erwartende Ankunftszeit informieren, so dass der Schlachtprozess dort ohne unnötige Verzögerungen fortgeführt werden kann. Die Fleischuntersuchung bedarf keiner gesonderten Anmeldung, sie erfolgt nach dem im Schlachthof üblichen Verfahren.
  • Für die Schlachtung ganzjährig im Freien gehaltener Rinder mittels Kugelschuss sind neben der lebensmittelrechtlichen Genehmigung zusätzliche Einwilligungen/ Genehmigungen nach Tierschutz- und Waffenrecht erforderlich (die Voraussetzungen hierzu können im Einzelfall beim Veterinäramt erfragt werden).

Voraussetzungen

  • schriftliche Vereinbarung zwischen Tierhalter und Schlachthofbetreiber

Rechtsgrundlagen