Eine Biogasanlage dient der Erzeugung von Biogas durch Vergärung von Biomasse. In landwirtschaftlichen Biogasanlagen wird meist Gülle und Pflanzensilage als Substrat eingesetzt. Als Endprodukt wird ein als Gärrest oder Fermentationsrückstände bezeichneter Dünger produziert. Bei den meisten Biogasanlagen wird das entstandene Gas vor Ort in einem Blockheizkraftwerk zur Strom- und Wärmeerzeugung genutzt. Das Gas kann jedoch auch gereinigt ins Erdgasnetz eingespeist werden.

Hinweis!

Biogas Anlage die eine Größe von 30 kW Leistung überschreiten, sind grundsätzlich nur über Anträge bei der Immisionsschutz Behörde genehmigungsfähig.

Voraussetzungen

Der Betrieb einer Biogasanlage bedarf der veterinärrechtlichen Zulassung, wenn tierische Nebenprodukte als Substrat dienen. Anlagen, in die nur pflanzliches Material eingespeist wird, sind veterinärrechtlich nur registrierpflichtig.

Verfahrensablauf

  1. Alle Biogasanlagen, die am 29. Januar 2004 rechtmäßig betrieben wurden, gelten als vor­läu­fig zugelassen bis 29. Juli 2004, die zuständige Kreisverwaltungsbehörde hat jeder bekannten Anlage intern eine vorläufige Zulassungsnummer zugeteilt.
  2. Rechtzeitig bis zum 29. Juli 2004 muss von den Biogasanlagenbetreibern beim Landratsamt der Antrag auf endgültige Zulassung gestellt werden, ansons­ten er­lischt die vorläufige Zulassung und es dürfen in der Biogasanlage keine tierischen Ne­benprodukte mehr eingesetzt werden.
  3. Wurde der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen rechtzeitig bis zum 29.07.04 gestellt, gilt die Anlage solange weiter als vorläufig zugelassen, bis über den Antrag entschieden wurde.
  4. Entspricht die Anlage den Anforderungen der EG-VO Tierische Nebenprodukte, so wird sie end­gültig zugelassen, die Biogasanlagenbetreiber erhalten einen Zulassungsbe­scheid mit Zulassungsnummer. Biogasanlagen, die neu in Betrieb genommen werden sollen, oder in denen tierische Ne­benprodukte eingesetzt werden sollen, deren Einsatz bisher nicht genehmigt war, benö­tigen sofort eine endgültige Zulassung. Die Biogasanlagenbetreiber müssen den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen einreichen und dürfen die tierischen Nebenpro­dukte erst dann einsetzen, wenn sie die veterinärrechtliche Zulassung erhalten haben. So­fern die Anlage von der Regierung auch nach Immissionsschutzrecht genehmigt werden muss, ergeht nur ein immissionsschutzrechtlicher Bescheid. Dieser umfasst auch die veterinärrechtliche Zulassung, die gegebenenfalls erst mit Erfüllung der Auflagen wirksam wird.

Rechtsgrundlagen

  • Übersicht der Rechtsgrundlagen
    • 1 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EG Nr. L 300 S. 1)
    • 2 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. EU Nr. L 54 S. 1)
    • 3 Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBl I. Nr. 37, S. 1735)
  • § 4 / § 16 Bundesimmisionschutzgesetz (BImSchG)
  • 4 Bundesimmisionsschutzverordnung (BImSchV)

Kosten

Die Kosten werden nach Aufwand und Zeit berechnet.