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Fundtiere unterliegen gem. §§ 965-984 BGB dem Fundrecht. Hieraus ergeht die Verpflichtung des Finders, das Fundtier umgehend beim Fundbüro der Gemeinde oder Stadt des Fundorts anzuzeigen. Diese ist für eine vorrübergehende Unterbringung zuständig. Gefundene Tiere, die unter Artenschutz stehen, unterliegen zusätzlich der Meldepflicht gem. § 7 BArtSchV.

Bis zur erfolgreichen Klärung der Herkunft handelt es sich um ein illegales Tier, welches dem Besitz-, Zucht- und Vermarktungsverbot unterliegt. In Folge dessen kann das Tier beschlagnahmt und eingezogen werden.

Wichtig sind der Fundort und das Funddatum, sowie bei Schildkröten Bilder von Bauch- und Rückenpanzer. Hierdurch kann ein Abgleich mit den im Meldesystem erfassten Tieren erfolgen und der Eigentümer ggf. ermittelt werden.

Es besteht auch die Möglichkeit, nach Rücksprache mit der zuständigen Artenschutzbehörde, das artgeschützte Tier selbst in Pflege zu nehmen.

Falls der Eigentümer nach einer Frist von sechs Monaten (ab Funddatum) nicht ermittelt werden kann, kann ein Fundtier nach Rücksprache mit dem örtlichen Fundbüro und der Unteren Naturschutzbehörde weitervermittelt werden. Allerdings ist das Tier ohne offizielle Dokumente von der Vermarktung ausgeschlossen, d.h. sie muss dauerhaft beim neuen Halter/der neuen Halterin verbleiben.

Rechtsgrundlagen

Amt/Fachbereich

70.2 - Natur und Bodenschutz

Kosten

Für die Meldung besonders geschützter Arten entstehen keine Kosten. Gebührenpflichtig ist lediglich das Ausstellen einer EG-Bescheinigung. Die Höhe der Kosten richten sich nach dem Marktwert des Tieres und der Anzahl der Bescheinigungen.

Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Vermarktungsbescheinigung nach Art. 10 der EG-Verordnung Nr. 338/97 i. V. m. mit Art. 8 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 338/97 und Art. 48 der EG-Verordnung Nr. 865/2006 beträgt gem. Tarifstelle 7.3.1.1 10 bis 1.500 Euro.