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Unter Vermarktung versteht man: Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätig halten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken.

Gem. § 44 BNatSchG unterliegen alle besonders geschützten Tiere und Pflanzen einem Zugriffs-, Besitz- und Vermarkungsverbot. Von diesem Verbot kann die Untere Naturschutzbehörde Ausnahmen erteilen, wenn die rechtmäßige Herkunft nachgewiesen werden kann.

Tiere und Pflanzen, welche im Anhang A der EG-Verordnung 338/97 aufgeführt sind, benötigen zur Vermarktung eine Vermarktungsbescheinigung.

Die Vermarktungsbescheinigung kann als Ausweis für das jeweilige Tier oder die jeweilige Pflanze angesehen werden. Ohne eine CITES-Bescheinigung dürfen die Tiere und Pflanzen nicht vermarktet werden. Die Bescheinigung muss immer im Original vorliegen und muss bei Verkauf oder Weitergabe an einen neuen Besitzer abgegeben werden. Auch bei Transporten ist die Bescheinigung mitzuführen.

Einen entsprechenden Antrag zur Ausstellung von EG-Vermarktungsbescheinigungen finden Sie unter den Formularen. Der Antrag wird bei der Behörde gestellt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die geschützte Art befindet.

Rechtsgrundlagen

Amt/Fachbereich

70.2 - Natur und Bodenschutz

Kosten

Für die Meldung besonders geschützter Arten entstehen keine Kosten. Gebührenpflichtig ist lediglich das Ausstellen einer EG-Bescheinigung. Die Höhe der Kosten richten sich nach dem Marktwert des Tieres und der Anzahl der Bescheinigungen.

Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Vermarktungsbescheinigung nach Art. 10 der EG-Verordnung Nr. 338/97 i. V. m. mit Art. 8 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 338/97 und Art. 48 der EG-Verordnung Nr. 865/2006 beträgt gem. Tarifstelle 7.3.1.1 10 bis 1.500 Euro.