Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken
Die Verwendung von Ersatzbaustoffen im Straßen- und Erdbau (technische Bauwerke) ist vom Grundsatz her wünschenswert, da zum einen Deponieraum eingespart und zum anderen der Abbau natürlicher Baustoffe verringert wird.
Grundsätzlich dürfen aber durch den Einsatz keine nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit oder schädliche Bodenveränderungen entstehen. Um dies auszuschließen, sind von den Inverkehrbringern / Herstellern der mineralischen Ersatzbaustoffe und den Verwendern / Bauherrn die Bestimmungen der Ersatzbaustoffverordnung einzuhalten.
Als mineralische Ersatzbaustoffe gelten neben Recyclingbaustoffen und verschiedenen Schlacken und Sanden aus industriellen Prozessen sowie Gleisschotter auch Baggergut und Bodenmaterial (1) aus Baumaßnahmen (2). Die Herstellung und die Inverkehrbringung unterliegen einem umfangreichen Überwachungssystem.
Der Einbau der gütegesicherten Ersatzbaustoffe in technischen Bauwerken ist zulässig, wenn diese einer definierten Materialklasse zugeordnet werden können, die grundsätzlichen Anforderungen (z.B. ausreichender Grundwasserabstand) erfüllt werden und die Einsatzart für die jeweilige Materialklasse zugelassen ist. Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist dafür nicht erforderlich. Durch Lieferscheine und einem Deckblatt ist der Verbleib bzw. die Verwendung zu dokumentieren (siehe Merkblatt „Lieferscheine § 25 EBV“). Unter Dokumentesteht eine Vorlage für ein Deckblatt zur Verfügung.
Für bestimmte Einbauarten und Materialien besteht eine Anzeigepflicht. Weitere Informationen finden Sie dazu unter Dokumente „Übersicht ausgewählter anzeigepflichtiger Ersatzbaustoffe“ und „Merkblatt Anzeige § 22 EBV“.
(1) Für das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial und Baggergut auf oder in sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht gelten weiterhin die Bestimmungen der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV). Siehe auch Dienstleistung „Bodenauffüllung“
(2) Wird bei Baumaßnahmen Bodenaushub / Bodenmaterial von mehr als 500 m³ erwartet, ist gemäß § 2 a Landeskreislaufwirtschaftsgesetz ein Entsorgungskonzept zu erstellen. In diesem sind Menge und beabsichtigter Verbleib des anfallenden Bodenaushubs getrennt nach Ober- und Unterboden zu machen.
Unterlagen
Über den Assistenten in den Online-Diensten können Sie die Voranzeige und nach Fertigstellung der Baumaßnahme die Abschlussanzeige Schritt für Schritt elektronisch ausfüllen. Die Zwischenspeicherung bei einer Unterbrechung ist möglich. Die vollständig ausgefüllten Anzeigen können dann elektronisch bei der zuständigen Behörde / Untere Abfallwirtschaftsbehörde eingereicht werden. Dabei wird vom System eine Vorgangsnummer vergeben. Die Eingangsbestätigung kommt Ihnen per Mail durch die Untere Abfallwirtschaftsbehörde zu. Es besteht die Möglichkeit, die eingereichten Anzeigen für Ihre Unterlagen auszudrucken und / oder zu speichern.
Folgende Angaben / Unterlagen sind für die Voranzeige erforderlich:
- Kontaktdaten des Verwenders bzw. des Bauherrn
- Angaben zur Baumaßnahme mit Lageskizze der Einbaustelle
- Art und voraussichtliche Menge des Ersatzbaustoffes
- Art des Einbaus
- Angaben zum Grundwasserstand mit entsprechenden Nachweisen
- Angaben zur Bodenart mit entsprechenden Nachweisen
- Angabe zu Schutzgebieten
Folgende Angaben / Unterlagen sind für die Abschlussanzeige erforderlich:
- erhaltene Vorgangsnummer der Voranzeige
- Kontaktdaten des Verwenders bzw. des Bauherrn
- Angaben zur Baumaßnahme
- Tatsächlich Menge der eingebauten Ersatzbaustoffe
- Beginn und Ende der Anlieferungen
- Anzahl der Lieferscheine
- Übergabedatum der Lieferscheine mit Deckblatt