Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Grundbuchamt beim Amtsgericht als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten – meistens die Einrichtung von Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – benötigt.

Zuständig:

Zuständig ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld für Objekte in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Coesfeld und Dülmen. Bei Objekten, die in einer dieser Städte liegen, wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.

Beachten Sie:

Bei der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Kreisbauamt nicht geprüft, ob die von ihnen mitgeteilten Katasterangaben für das Objekt im Einzelfall korrekt sind. Besonders zu beachten ist auch die korrekte Angabe der Katasterangaben in den Plänen. Das Grundbuchamt erkennt die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur an, wenn die katastermäßige Bezeichnung des Objektgrundstückes (Gemarkung, Flur, Flurstück/e) vollständig mit den Angaben im Grundbuch übereinstimmt. Wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom Grundbuchamt wegen falscher oder unvollständiger Angaben nicht anerkannt und muss deswegen durch das Kreisbauamt nachträglich korrigiert werden, so ist die Verwaltungsgebühr erneut zu erheben.

Unterlagen

Die Unterlagen sind in zweifacher Ausfertigung erforderlich.

  • Formloser Antrag
    Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. Hierin ist das Objektgrundstück mit vollständiger und aktueller Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück/en zu bezeichnen. Es ist schriftlich zu erklären, dass die aufgeführten Katasterangaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück/en die aktuelle Bezeichnung darstellen und vollständig angegeben worden sind.
  • Lageplan
    Der Lageplan enthält u.a. eine zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und Situation. Er muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenskataster erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Informationen zur Beantragung der Liegenschaftskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte

    Ein "amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind. Informationen zum amtlichen Lageplan finden Sie hier: Amtlicher Lageplan

  • Bauzeichnungen
    Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) dürfen das Format DIN A 3 nicht übersteigen.  In den Schnitten und Grundrissen sind die Räume mit Ordnungsnummern (arabische Ziffern im Kreis) zu kennzeichnen, wobei zusammengehörende Räume (z. B. die Räume einer Wohnung sowie die der Wohnung zugeordneten Nebenräume wie Keller, Dachboden etc.) die gleiche Ordnungsnummer erhalten. In den Ansichtszeichnungen sind die Fenster und Türen mit den jeweiligen Ordnungsnummern zu kennzeichnen. Gemeinschaftseigentum wird nicht beziffert.
  • Sofern das Sondereigentum auch an einem außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden soll (z.B. Terrassen, Stellplätze), sind diese Flächen im Aufteilungsplan ebenfalls mit den entsprechenden Ziffern zu kennzeichnen und durch Maßangaben im Aufteilungsplan zu bestimmen.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anzahl der gewünschten bzw. benötigten Ausfertigungen und nach der Anzahl der Sondereigentumsanteile.

Die Gebühr beträgt mindestens 300,00 EUR.

Zuständige Stelle

63 - Bauen + Wohnen
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld

Ansprechpartner

Frau Anne Nickisch

Zuständigkeit bei Förderanträgen für selbst genutztes Wohneigentum: Buchstabenbereich A-Q (Nachname)