Tierärztliche Hausapotheke
Für den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke ist entsprechend §79 TAMG erforderlich, vor Aufnahme der Tätigkeit den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke bei der zuständigen Behörde (hier in NRW das Kreisveterinäramt) anzuzeigen.
- es sind Art der Tätigkeit, die verantwortliche Person und die Betriebsstätte anzuzeigen (Abs.2 in Verbindung mit Abs.1)
- Ist die Herstellung von Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten beabsichtigt, für die es keiner Herstellungserlaubnis bedarf, so sind diese in der Anzeige mit ihrer Bezeichnung und Zusammensetzung anzugeben. (Abs.3)
- ebenso sind nachträgliche Änderungen anzuzeigen (Abs.4)
- nach eingegangener Anzeige über den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke prüfen wir vor Ort, ob die örtlichen Gegebenheiten für den Betrieb nach der TÄHAV ausreichend sind
Die rechtlichen Anforderungen an den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke finden sich in der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV). Diese Verordnung wurde der neuen Gesetzgebung bisher noch nicht angepasst. Es wird erwartet das absehbar Änderungen der TÄHAV vorgenommen werden, um sie dem neuen TAMG anzupassen.
Entsprechend der VO (EU) 2019/6 Art. 123 führen wir regelmäßig auf Risikobasis, abhängig vom
- Risiko der Tätigkeit (Einmann-Kleintier- vs. Großtierpraxis mit 6 Tierärzten)
- bisherige Auffälligkeiten und Verstöße/ Hinweise auf Verstöße
- Folgen eines Verstoßes auf die Tiergesundheit, das Wohlergehen von Tieren und die Umwelt
bei Einzelhändlern (hier Tierärzten) Kontrollen durch. Dabei werden die Räumlichkeiten, Ausrüstungen, Transportmittel, Aufzeichnungen, Dokumente und (EDV-) Systeme im obigen Zusammenhang geprüft.
Wir führen Aufzeichnungen über die Kontrolle und erstellen einen Bericht. Über festgestellte Verstöße informieren wir unverzüglich schriftlich, so dass Sie Gelegenheit zur Stellungnahme haben.
Das Formular zu einer Anzeige nach § 79 TAMG finden Sie unten aufgeführt
Aktueller Hinweis zu Änderungen bei der Eintragung der Antibiotikameldungen in der TAM-Datenbank zum 01.01.2023 durch Tierärzte: