Tierheilpraktiker
Alle Tierheilpraktiker (z.B. Bereich Homöopathie, Tierphysiotherapie, Chiropraktik), die am Verkerh mit Tierarzneimitteln teilnehmen, unterliegen der Aufsicht durch die Abteilung 39 - Veterinärdienst und Lebensmittelüberwachung des Kreises Coesfeld.
Alle Tierheilpraktiker, die am Arzneimittelverkehr (Erwerb, Vorrätighalten, Abgabe und/oder Anwendung von AM) teilnehmen wollen, müssen diese Tätigkeit der zuständigen Behörde (Veterinäramt) vor der Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Dabei sind die Art der Tätigkeit und die Betriebsstätte anzugeben.
Dem Merkblatt (siehe Downloads) können Sie die Änderungen im Tierarzneimittelrecht, die Sie als Tierheilpraktiker*in betreffen, weitestgehend entnehmen.
Sind Sie bereits als Tierheilpraktiker*in tätig, haben Ihre Tätigkeit aber bisher noch nicht beim Veterinäramt angezeigt, können Sie dies mit dem Anzeigenformular (siehe Downloads) über die Teilnahme am Verkehr mit freiverkäuflichen Tierarzneimitteln nach § 79 Abs.1 TAMG nachholen.
Sachkundenachweis
Freiverkäufliche Arzneimittel dürfen in Deutschland außerhalb von Apotheken nur mit Sachkundenachweis abgegeben werden.
Die in Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 VO EU 2019/6 in Verbindung mit § 40 Abs.1 TAMG zum Verkehr außerhalb von Apotheken freigegebenen Tierarzneimittel (freiverkäufliche Arzneimittel) bedürfen im Sinne des Verbraucherschutzes ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten beim Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sowie der geltenden Vorschriften (entsprechend § 45 Abs. 8 TAMG).
Die Sachkundeprüfung wird jeweils vor der zuständigen IHK abgelegt.