Abbruch einer baulichen Anlage
Die Beseitigung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen bedarf keiner Genehmigung sondern einer schriftlichen Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde. Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Beseitigung von
- Anlagen, die genehmigungsfrei errichtet werden dürfen,
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (vgl. § 2 Abs. 3 BauO NRW 2018), dies sind
- freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a),
- freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und
- sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)
- sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
In diesen Fällen ist eine Beteiligung der Bauaufsichtsbehörde nicht erforderlich.
Handelt es sich um die Beseitigung eines nicht freistehenden Gebäudes, das angezeigt werden muss, ist der Anzeige die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerkplaners beizufügen. Bautechnische Nachweise sind nicht vorzulegen.
Auch wenn keine Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde (mehr) besteht, hat die Bauaufsichtsbehörde in den Fällen, in denen ihr die Beseitigung einer baulichen Anlage nach § 62 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW 2018 angezeigt wird, die Gemeinde und weitere Behörten in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen (untere Denkmalbehörde, untere Umweltschutzbehörde, Katasterbehörde, Bauberufsgenossenschaft usw.).
Mit der Beseitigung darf frühestens einen Monat nach Bestätigung der Vollständigkeit der Beseitigungsanzeige durch die Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.
Die Genehmigungsfreiheit für Beseitigungsvorhaben entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der BauO NRW 2018, in Vorschriften aufgrund der BauO NRW 2018 oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden. Für weitere Informationen zu Beseitigungsvorhaben wenden Sie sich bitte an die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen - des Kreises Coesfeld.
Die Belange aus dem Umweltbereich und die jeweiligen Ansprechpartner sind dem Merkblatt „Umwelt – Abbruch von Gebäuden und sonstigen Anlagen“ - siehe unter "Dokumente (Formulare / Informationen)" - zu entnehmen.
Ansprechpartner
für den Bezirk Nord (Stadt Billerbeck, Gemeinden Havixbeck, Nottuln, Rosendahl, Senden):
Anika Kundt Tel.: 02541 18-6309, E-Mail: Anika.Kundt@kreis-coesfeld.de
für den Bezirk Süd (Gemeinden Ascheberg und Nordkirchen, Städte Lüdinghausen und Olfen
Sarah Hericks Tel.: 02541 18-6324, Mail: Sarah.Hericks@kreis-coesfeld.de
Zuständig: Zuständig ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld für Abbruchvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Coesfeld und Dülmen. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Formulare
Bauen: Anzeige der Beseitigung von Anlagen (Assistent)
Bauen: Anzeige der Beseitigung von Anlagen
Bauen: Erhebungsvordruck für Baugenehmigungen und Bauabgang (Statistik)
Voraussetzungen
Elektronischer Bauantrag
Aufgrund der Schriftformerfordernis (Unterschrift) nach der Landesbauordnung NRW, muss ein Online Bauantrag über eine vollqualifizierende elektronische Signatur verfügen, damit er nach dem Signaturgesetz als unterschrieben gilt. Nur damit kann ein Online Bauantrag bearbeitet werden.
Hierzu benötigen Sie als Privatperson die freigeschaltete eID / NPA Funktion Ihres Personalausweises + Ihre individuelle 6-stellige PIN und auf Ihrem Rechner die AusweisApp2 des Bundes. Diese gibt es auch für Android (PlayStore) und iOS (Appstore). Wenn Sie am Rechner über kein Lesegerät verfügen wie ReinerSCT - CyberJack RFID komfor, so können Sie die AusweisApp2 des Rechners mit der AusweisApp2 Ihres Smartphones über Bluetooth koppeln und so Ihr Smartphone als Lesegerät verwenden. Als Unternehmen können Sie elektronisch aktuell nur die elsterID zur rechtssicheren Identifizierung nutzen, diese kann aktuell aber über die AusweisApp2 nicht genutzt werden. Somit müssen Unternehmen Bauanträge vorerst klassisch auf Papier einreichen.
Unterlagen
- Antragsformular
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Bauantrag / Anzeige auf Beseitigung von Anlagen". Hierbei handelt es sich um ein ausfüllbares pdf-Formular, das vom Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in (soweit erforderlich) unterzeichnet werden muss.
Nutzen Sie den Online-Antragsassistenten um den Antrag vollständig online auszufüllen (s.o.). Das Dokument wird von Ihnen ausgedruckt, unterschrieben und anschließend auf konventionellem Weg (zum Beispiel Postversand, E-Mail-Versand etc.) übermittelt.
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
Liegt das Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB), dann sind zusätzlich eine Flurkarte und eine amtliche Basiskarte vorzulegen. Die Flurkarte stellt dabei das Baugrundstück und den Umkreis von 50m dar. Die amtliche Basiskarte stellt das Baugrundstück und den Umkreis von 500m dar und ist mind. im Maßstab 1:5.000 vorzulegen. Auf die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann verzichtet werden, wenn für das Bauvorhaben ein amtlicher Lageplan vorliegt. Informationen zur Beantragung Flurkarte und der Amtlichen Basiskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte; Amtliche Basiskarte (ABK)
- Soweit erforderlich: Standsicherheitsnachweis
Die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, ist durch eine Bestätigung des/der qualifizierten Tragwerksplaner/in nachzuweisen.
- Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik gem. Hochbaustatistikgesetz
Den "Erhebungsbogen für Baugenehmigungen und Bauabgang" können Sie bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten.
- Bodengutachten
Werden auf dem Grundstück Altlasten vermutet und sollen im Rahmen der Abbrucharbeiten Bodeneingriffe vorgenommen werden, ist eine Abstimmung mit der Abteilung 70 - Umwelt erforderlich.
Rechtsgrundlagen
- § 62 Abs. 3 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)