Vorbescheid
Vor Einreichung des Bauantrages kann zu planungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragen des Bauvorhabens ein sogenannter "Vorbescheid" beantragt werden. Je nach Fragestellung unterscheidet man
- planungsrechtlichen Vorbescheid,
- den Vorbescheid zur Klärung von Einzelfragen,
- den "umfassenden" Vorbescheid. Dieser beinhaltet die Prüfung aller bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Belange mit Ausnahme des Statischen Nachweises (Informationen zu den hierfür benötigte Bauvorlagen entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zum Vereinfachten Genehmigungsverfahren).
Zuständig: Zuständig ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Coesfeld und Dülmen. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Hinweise: Die Geltungsdauer des Vorbescheid erlischt nach 3 Jahren. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr verlängert werden.
(Ortsrecht)
Einige der Städte und Gemeinden, für die der Kreis Coesfeld untere Bauaufsicht ist, haben ihre Bebauungspläne auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Sie können dort i.d.R. unter den Schlagwörtern „Bauen und Wohnen“ oder unter „Ortsrecht“ online eingesehen werden. Führt die online-Suche nicht zum Erfolg, wenden Sie sich bitte direkt an die betreffende Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Onlinedienstleistungen
- 63 / Bauportal.NRW
- 63 / Bauantrag einfaches Verfahren / Antrag auf Vorbescheid (Assistent)
- 63 / Bauantrag einfaches Verfahren / Antrag auf Vorbescheid (PDF)
- 63 / Bauantrag für Werbeanlagen / Antrag auf Vorbescheid (Assistent)
- 63 / Bauantrag für Werbeanlagen / Antrag auf Vorbescheid (PDF)
- 63 / Bauantrag großer Sonderbau / Antrag auf Vorbescheid (Assistent)
- 63 / Bauantrag großer Sonderbau / Antrag auf Vorbescheid (PDF)
- 63 / Baubeschreibung zum Bauantrag (Assistent)
- 63 / Baubeschreibung zum Bauantrag (PDF)
- 63 / Betriebsbeschreibung zum Bauantrag für gewerbliche Anlagen (PDF)
- 63 / Betriebsbeschreibung zum Bauantrag für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben (PDF)
Voraussetzungen
Elektronischer Bauantrag
Aufgrund der Schriftformerfordernis (Unterschrift) nach der Landesbauordnung NRW, muss ein Online Bauantrag über eine vollqualifizierende elektronische Signatur verfügen, damit er nach dem Signaturgesetz als unterschrieben gilt. Nur damit kann ein Online Bauantrag bearbeitet werden.
Hierzu benötigen Sie als Privatperson die freigeschaltete eID / NPA Funktion Ihres Personalausweises + Ihre individuelle 6-stellige PIN und auf Ihrem Rechner die AusweisApp2 des Bundes. Diese gibt es auch für Android (PlayStore) und iOS (Appstore). Wenn Sie am Rechner über kein Lesegerät verfügen wie ReinerSCT - CyberJack RFID komfor, so können Sie die AusweisApp2 des Rechners mit der AusweisApp2 Ihres Smartphones über Bluetooth koppeln und so Ihr Smartphone als Lesegerät verwenden. Als Unternehmen können Sie elektronisch aktuell nur die elsterID zur rechtssicheren Identifizierung nutzen, diese kann aktuell aber über die AusweisApp2 nicht genutzt werden. Somit müssen Unternehmen Bauanträge vorerst klassisch auf Papier einreichen.
Unterlagen
Betreffen die Fragen des Vorbescheides die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes, müssen die dem Antrag auf Vorbescheid beizufügenden Bauvorlagen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Dies gilt nicht für einen Antrag auf Vorbescheid, mit dem nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll (planungsrechtlicher Vorbescheid).
Der ggfls. erforderliche Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.
Die Bauvorlagen sind in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich. Welche Bauvorlagen erforderlich sind richtet sich nach der Fragestellung zum Vorbescheid. Somit bestimmt der Antragsteller den Umfang der Prüfung selbst. Um so wichtiger ist die konkrete Fragestellung im Antragsformular.
- Antragsformular (immer erforderlich)
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Bauantrag / Antrag auf Vorbescheid". Hierbei handelt es sich um ein ausfüllbares pdf-Formular, das vom Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in (soweit erforderlich) unterzeichnet werden muss.
Nutzen Sie den Online-Antragsassistenten um den Antrag vollständig online auszufüllen (s.o.). Das Dokument wird von Ihnen ausgedruckt, unterschrieben und anschließend auf konventionellem Weg (zum Beispiel Postversand, E-Mail-Versand etc.) übermittelt.
- Lageplan (immer erforderlich)
Der Lageplan enthält u.a. eine zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und Situation. Er muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenskataster erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Informationen zur Beantragung der Liegenschaftskarte finden Sie hier: Auszug aus der LiegenschaftskarteEin "amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind. Informationen zum amtlichen Lageplan finden Sie hier: Amtlicher Lageplan
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (immer erforderlich)
Liegt das Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB), dann sind zusätzlich eine Flurkarte und eine amtliche Basiskarte vorzulegen. Die Flurkarte stellt dabei das Baugrundstück und den Umkreis von 50m dar. Die amtliche Basiskarte stellt das Baugrundstück und den Umkreis von 500m dar und ist mind. im Maßstab 1:5.000 vorzulegen. Auf die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann verzichtet werden, wenn für das Bauvorhaben ein amtlicher Lageplan (s.o.) vorliegt. Informationen zur Beantragung Flurkarte und der Amtlichen Basiskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte; Amtliche Basiskarte (ABK)
- Baubeschreibung
Den Bauvorlagen ist eine Baubeschreibung beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich ist (z. B. bei Gestaltungsfragen). Bitte verwenden Sie den amtlichen Vordruck "Baubeschreibung", den Sie bei der Abteilung 63- Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
- Bauzeichnungen
Es sind die Bauzeichnungen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich sind. Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden.
Im Einzelfall kann auch die Vorlage von Bestandsplänen erforderlich sein. Sollten Ihnen diese nicht vorliegen, erkundigen Sie sich bitte zunächst bei der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach dort evtl. vorhandenen Altakten. Sind auch dort keine Altakten vorhanden, haben Sie im Bedarfsfall die Möglichkeit, die Archivakten der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld (Ansprechpartnerin für Billerbeck, Rosendahl und Nottuln: Frau Frieben, Tel.: 02541/18-6306, Ansprechpartnerin für Ascheberg, Havixbeck, Lüdinghausen, Nordkirchen, Olfen und Senden: Frau Mietke, Tel.: 02541/18-6303) einzusehen.
- Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
Die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze sind – sofern dies zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich ist - zu berechnen und darüber hinaus im Lageplan darzustellen.
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
Bei Bauvorhaben innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes oder anderer Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) ist – sofern dies zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich ist - durch entsprechende Berechnungen nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes/der Satzung eingehalten werden. Dies sind z. B. - Geschossflächenzahl (GFZ),
- Grundflächenzahl (GRZ),
- überbaubare Grundstücksfläche,
- Anzahl der Vollgeschosse (Nachweis der Geschossigkeit),
- Baumassenzahl.
- Berechnung der Nutzfläche
Bei Nutzungsänderungen sind die durch die Nutzungsänderung geschaffenen bzw. geänderten Nutzflächen zu berechnen.
- Berechnung des Brutto-Rauminhaltes
Bei Gebäuden ist die Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 erforderlich. Bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist die Angabe der Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer erforderlich.
- Betriebsbeschreibung
Handelt es sich bei dem im Antrag auf Vorbescheid bezeichneten Vorhaben um ein Vorhaben für einen gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb, ist den Bauvorlagen die entsprechende Betriebsbeschreibung beizufügen, wenn dies zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen erforderlich ist (z. B. Betriebs- oder Öffnungszeiten bei gewerblichen Nutzungen). Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Sie bei der Abteilung 63- Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können.
- Schallschutzgutachten
In speziellen Fällen, z. B. bei Außengastronomien, Gewerbebetriebe und Versammlungsstätten kann - in Abhängigkeit von der Umgebung - ein spezielles Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Immissionen erforderlich sein.
Die Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.
Rechtsgrundlagen
Kosten
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes nach folgender Berechnungsformel:
landeseinheitl. Rohbauwert EUR/m³ x m³ umbauten Raum x 6 v. T. oder 10 v. T. oder 13 v. T.
(von Tausend-Satz je nach Art des Bauvorhabens und damit Tarifstelle der Gebührenrichtlinie).
Hierbei sind Zu- bzw. Abschläge möglich. Auf Grundlage der so ermittelten "fiktiven" Baugenehmigungsgebühr werden dann - je nach Art des Vorbescheids und Aufwand - 10 bis 100 % dieser Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 50,00 EUR. Sind für den Vorbescheid Prüfungen von Befreiungs- oder Abweichungsmöglichkeiten erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.
Entsprechen die mit dem Bauantrag eingereichten Bauvorlagen im Wesentlichen dem Inhalt des Vorbescheides, so wird die Gebühr für den Vorbescheid zur Hälfte auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet. Sofern sämtliche Bauvorlagen im Rahmen des Vorbescheides geprüft wurden (planungsrechtliche- und bauordnungsrechtliche Prüfung), so wird die Vorbescheidsgebühr bis zu 9/10 auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet.