Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel-. Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Grundsätzlich bedarf die Errichtung bzw. Aufstellung von Werbeanlagen einer Baugenehmigung. Die Errichtung der nachfolgend genannten Werbeanlagen ist jedoch von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

  1. Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 bis zu einer Größe von 1 m2,
  2. Warenautomaten,
  3. Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
  4. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
  5. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

Sollte die von Ihnen geplante Werbeanlage die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit genehmigungspflichtig sein, finden Sie weitere Informationen unter den Erläuterungen zu Werbeanlagen - genehmigungspflichtig.

Hinweise: Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

Beachten Sie

§ 10 Abs. 2 BauO NRW 2018:

Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird. Der Betrieb von Werbeanlagen darf nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

§ 10 Abs. 3 BauO NRW 2018:

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,

  1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,
  2. einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,
  3. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,
  4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, und
  5. Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.

§ 10 Abs. 4 BauO NRW 2018:

In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.

allgemein

  • Die Anbringung bzw. Aufstellung von Werbeanlagen an Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen (oder in deren Nähe), ist mit der Unteren Denkmalbehörde bei der zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung abzustimmen.
  • Bei der Planung der Werbeanlage sind die Satzungen der Stadt / Gemeinde, auf deren Gebiet die Werbeanlage aufgestellt werden soll, zu berücksichtigen.
  • Werbeanlagen in einem Abstand von 40 m zu Autobahnen bzw. 20 m zu Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind außerhalb der Ortsdurchfahrten unzulässig.  

Weitere Auskünfte, ob die von Ihnen geplante Werbeanlage genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist, erhalten Sie auf Anfrage bei der zuständigen Stadt / Gemeinde oder bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Einige der Städte und Gemeinden, für die der Kreis Coesfeld untere Bauaufsicht ist, haben ihre Bebauungspläne (und ggf. die Gestaltungssatzungen) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Sie können dort i.d.R. unter den Schlagwörtern „Bauen und Wohnen“ oder unter „Ortsrecht“ online eingesehen werden. Führt die online-Suche nicht zum Erfolg, wenden Sie sich bitte direkt an die betreffende Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 62 i. V. m. § 10 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)

Kosten

Bei genehmigungsfreien Werbeanlagen fallen keine Gebühren an.

Zuständige Stelle

63 - Bauen + Wohnen
Friedrich-Ebert-Straße 7
48653 Coesfeld