Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel-. Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Grundsätzlich bedarf die Errichtung bzw. Aufstellung von Werbeanlagen einer Baugenehmigung. Die Errichtung der nachfolgend genannten Werbeanlagen ist jedoch von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

  1. Werbeanlagen und Hinweiszeichen nach § 10 Absatz 3 Nummer 3 bis zu einer Größe von 1 m²,
  2. Warenautomaten,
  3. Werbeanlagen, die nach ihrem Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,
  4. Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind,
  5. Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage.

Sollte die von Ihnen geplante Werbeanlage die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen und damit genehmigungspflichtig sein, finden Sie weitere Informationen unter den Erläuterungen zu Werbeanlagen – genehmigungspflichtig.

Hinweise: Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

Beachten Sie

§ 10 Abs. 2 BauO NRW 2018:

Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Eine Verunstaltung liegt auch vor, wenn durch Werbeanlagen der Ausblick auf begrünte Flächen verdeckt oder die einheitliche Gestaltung und die architektonische Gliederung baulicher Anlagen gestört wird. Der Betrieb von Werbeanlagen darf nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

§ 10 Abs. 3 BauO NRW 2018:

Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen, Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind, Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, und Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.

§ 10 Abs. 4 BauO NRW 2018:

In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden.

allgemein

  • Die Anbringung bzw. Aufstellung von Werbeanlagen an Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen (oder in deren Nähe), ist mit der Unteren Denkmalbehörde bei der zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung abzustimmen.
  • Bei der Planung der Werbeanlage sind die Satzungen der Stadt / Gemeinde, auf deren Gebiet die Werbeanlage aufgestellt werden soll, zu berücksichtigen.
  • Werbeanlagen in einem Abstand von 40 m zu Autobahnen bzw. 20 m zu Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen sind außerhalb der Ortsdurchfahrten unzulässig.

Weitere Auskünfte, ob die von Ihnen geplante Werbeanlage genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist, erhalten Sie auf Anfrage bei der zuständigen Stadt / Gemeinde oder bei der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld.

Sollte die von Ihnen geplante Werbeanlage die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und damit genehmigungsfrei sein, finden Sie weitere Informationen unter den Erläuterungen zu "Werbeanlagen - genehmigungsfrei".

Die nachfolgenden Informationen gelten für genehmigungspflichtige Werbeanlagen

Zuständig: Zuständig ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Coesfeld und Dülmen. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.

Hinweise: Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen oder die Bauausführung für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

Beachten Sie: Die Baugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme gemäß der erteilten Baugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung durchgeführt wird.

Rechtsgrundlagen (Ortsrecht)

Einige der Städte und Gemeinden, für die der Kreis Coesfeld untere Bauaufsicht ist, haben ihre Bebauungspläne (und ggf. die Gestaltungssatzungen) auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Sie können dort i.d.R. unter den Schlagwörtern „Bauen und Wohnen“ oder unter „Ortsrecht“ online eingesehen werden. Führt die online-Suche nicht zum Erfolg, wenden Sie sich bitte direkt an die betreffende Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Formulare

Unterlagen

An die Entwurfsverfasser/in werden in der Regel keine besonderen Anforderungen gestellt, d. h. der/die Antragsteller/in oder die ausführende Firma können die Bauvorlagen erstellen Die Bauvorlagen sind, in 3-facher Ausfertigung erforderlich.

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Bauantrag für Werbeanlage(n) / Antrag auf Vorbescheid". Hierbei handelt es sich um ein ausfüllbares pdf-Formular, das vom Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in (soweit erforderlich) unterzeichnet werden muss. 
    Nutzen Sie den Online-Antragsassistenten um den Antrag vollständig online auszufüllen (s.o.). Das Dokument wird von Ihnen ausgedruckt, unterschrieben und anschließend auf konventionellem Weg (zum Beispiel Postversand, E-Mail-Versand etc.) übermittelt.
  • Lageplan
    Der Lageplan enthält u.a. eine zeichnerische Darstellung des Bauvorhabens im Zusammenhang mit seiner Lage, seiner Umgebung und Situation. Er muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenskataster erstellt werden, der nicht älter als 6 Monate sein darf. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1:500 zu verwenden. Informationen zur Beantragung der Liegenschaftskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte

    Ein "amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin / einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind. Informationen zum amtlichen Lageplan finden Sie hier: Amtlicher Lageplan

  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster
    Liegt das Vorhaben in einem Bereich ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB), dann sind zusätzlich eine Flurkarte und eine amtliche Basiskarte vorzulegen. Die Flurkarte stellt dabei das Baugrundstück und den Umkreis von 50m dar. Die amtliche Basiskarte stellt das Baugrundstück und den Umkreis von 500m dar und ist mind. im Maßstab 1:5.000 vorzulegen. Auf die Auszüge aus dem Liegenschaftskataster kann verzichtet werden, wenn für das Bauvorhaben ein amtlicher Lageplan (s.o.) vorliegt. Informationen zur Beantragung Flurkarte und der Amtlichen Basiskarte finden Sie hier: Auszug aus der Liegenschaftskarte; Amtliche Basiskarte (ABK)
  • Bauzeichnungen
    Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten soweit erforderlich) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. Sie müssen die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße (auch bezogen auf den Anbringungsort) sowie die Farben enthalten.
  • Lichtbilder bzw. Lichtbildmontage
    Die farbigen Lichtbilder oder die farbigen Lichtbildmontagen müssen wiedergeben:
    • die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbindung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll;
    • die Darstellung der vorhandenen Werbeanlage auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken.
  • Angabe der Herstellungssumme
    Die Herstellungskosten einschließlich der Montagekosten und der Umsatzsteuer in Euro sind anzugeben.

Die Bauaufsichtsbehörde kann in zu begründenden Einzelfällen weitere Unterlagen fordern, wenn sie dies zur Beurteilung für erforderlich hält.

Rechtsgrundlagen

  • § 64 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr beträgt mindestens 50,00 Euro und höchstens 6 Prozent der Herstellungssumme Sind für die Werbeanlage Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.