HINWEIS: Diese Informationen gelten für Kinder mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung. Sollte bei Ihrem Kind eine körperliche, geistige oder Mehrfachbehinderung vorliegen, finden Sie alle wichtigen Informationen hier.

Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach dem SGB VIII können im Einzelfall Leistungen für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung zum Besuch einer Regel- oder Förderschule gewährt werden. Darunter fällt insbesondere die Schulbegleitung, auch Schulassistenz oder Hilfe zur Teilhabe an Bildung genannt. Die Kosten für eine Unterstützung können aus Jugendhilfemitteln übernommen werden, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht.

Voraussetzung für eine Schulbegleitung

Ein Anspruch auf eine Schulbegleitung nach dem SGB VIII besteht, wenn beim Kind oder Jugendlichen eine seelische Behinderung durch einen Facharzt diagnostiziert wurde. Dies ist der Fall, wenn die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Die seelische Störung muss ursächlich für eine Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sein. Von einer seelischen Behinderung bedroht isind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Von den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten ist ein schriftlicher Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe zu stellen. Die Antragsunterlagen finden Sie auf der rechten Seite unter „Dokumente“.

Verfahren nach Eingang des Antrages:

Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgt in drei Schritten:

  1. Prüfung der seelischen Gesundheit

Wenn Ihnen bereits eine fachärztliche Stellungnahme über eine seelische Störung vorliegt, die nicht älter als 6 Monate ist und eine aktuelle IQ-Diagnostik enthält, dann senden Sie dem Jugendamt diese mit den Antragsunterlagen in Kopie zu. Sollten Ihnen darüber hinaus fachärztliche Berichte vorliegen, senden Sie diese bitte ebenfalls in Kopie zu.

Die fachärztliche Stellungnahme muss von einem der folgenden Spezialisten erstellt worden sein:

  • von einem Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • von einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, einem Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
  • von einem Arzt oder einem psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.

Liegt Ihnen noch keine geeignete ärztliche Stellungnahme vor?

Dann wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse und beantragen dort die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung durch einen der oben genannten Spezialisten. Bei einer seelischen Störung handelt es sich um eine Erkrankung, für deren Behandlung die Krankenkasse vorrangig zuständig ist. Wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme für die ärztliche Untersuchung ablehnt, legen Sie dem Jugendamt bitte eine schriftliche Ablehnung der Krankenkasse vor, damit die Kosten durch das Jugendamt übernommen werden können.

Kontaktdaten von Ärzten bzw. Therapeuten können Sie ebenfalls bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Alternativ finden Sie auch eine Übersicht auf der Homepage der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe unter „Arztsuche“ (www.kvml.de/earzt). Bitte achten Sie bei der Wahl des Arztes/Therapeuten darauf, dass dieser über die oben genannten Qualifikationen verfügt. Unter „Dokumente“ finden Sie ein Informationsschreiben, dass Sie gerne an den behandelnden Spezialisten weiterleiten können.

  1. Prüfung der Teilhabe

Von einer Teilhabebeeinträchtigung wird gesprochen, wenn die Einbindung Ihres Kindes in die zentralen Lebensbereiche wie Familie, Schule und Gleichaltrigengruppe erschwert ist und Ihr Kind nur noch bedingt die Fähigkeit besitzt, sich in diesen Bereichen altersangemessen selbst zu verwirklichen, um das benötigte Maß an Wertschätzung und Anerkennung zu erfahren.

Sobald eine fachärztliche Stellungnahme mit einer diagnostizierten seelischen Störung vorliegt, wird die Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft geprüft. Hierfür erfolgt ein persönliches Gespräch sowie eine Hospitation in der Schule durch eine Fachkraft der „Praxis für systemische Therapie und ambulante Erziehungshilfe via*log“.

Im Bedarfsfall wird eine schulfachliche Stellungnahme über das Schulamt oder die Bezirksregierung angefordert.

Sobald alle schriftlichen Unterlagen vorliegen, wird das Jugendamt mit Ihnen Kontakt aufnehmen, um ein persönliches Gespräch mit Ihnen zu vereinbaren.

  1. Prüfung des Kausalzusammenhanges und der Eignung der beantragten Hilfe

Liegen alle Informationen vor, erfolgt die Entscheidung über den Antrag und die gewünschte Unterstützung.

Erforderliche Unterlagen bei Antragstellung:

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag (s. „Dokumente“; Unterschrift von beiden Elternteilen, sofern ein gemeinsames Sorgerecht besteht)
  • ausgefüllte und unterschriebene Schweigepflichtentbindung für die Zusammenarbeit mit der Praxis via*log, dem behandelnden Spezialisten, der Schule und der Schulaufsichtsbehörde (s. Dokument "Informationen zur Eingliederungshilfe"; Unterschrift von beiden Elternteilen, sofern ein gemeinsames Sorgerecht besteht)
  • soweit vorhanden fachärztliche Stellungnahmen

Fälle, in denen das Jugendamt nicht zuständig ist:

Wurde bei Ihrem Kind ausschließlich eine Lernbehinderung oder Teilleistungsschwäche wie Lese-Rechtschreibschwäche/Legasthenie oder Dyskalkulie festgestellt, wenden Sie sich bitte an die Schule. Diese ist vorrangig zur Förderung verpflichtet. Hier erhalten Sie weitergehende Informationen dazu. Gleiches gilt für Entwicklungsverzögerungen, denen keine Behinderung zugrunde liegt.

Die Diagnose ADHS stellt keine Behinderung im Sinne der Eingliederungshilfe dar, sofern keine zusätzlichen Auffälligkeiten oder Einschränkungen vorliegen.

Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind die jeweiligen Ortsbehörden zuständig. Informieren Sie sich daher bitte im Rathaus Ihrer Stadt/Gemeinde.

Ihre zuständige Stelle:

Bei Vorliegen einer (drohenden) seelischen Behinderung ist die zuständige Stelle das Jugendamt des Kreises Coesfeld. Auf der rechten Seite unter "Dokumente" finden Sie eine Übersicht der Zuständigkeiten und Ansprechpartner:innen im Team Eingliederungshilfe des Kreisjugendamtes Coesfeld.

Sollten Sie in der Stadt Coesfeld oder der Stadt Dülmen wohnen, wenden Sie sich bitte an das örtliche Jugendamt. 

Wenn Sie Fragen zur Zuständigkeit oder zum Verfahren haben oder Unterstützung bei der Antragstellung benötigen, wenden Sie sich vor der Antragstellung gerne an die Verfahrenslotsinnen des Kreises Coesfeld. Die Verfahrenslotsinnen unterstützen Sie, mögliche Hindernisse bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe zu überwinden und damit junge Menschen mit Behinderung und deren Familien zu entlasten.