Fliegende Bauten sind nach der Definition des § 78 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden, so z. B. Karusselle, Achterbahnen, mobile Kletterwände, Festzelte, Tribünen u. v. m. Nicht als Fliegende Bauten gelten Baustelleneinrichtungen, Baugerüste, Wohnwagen, kleinere Zelte, die dem Wohnen dienen etc.

Sind Fliegende Bauten baugenehmigungspflichtig?

Nein. Für die befristete Aufstellung (max. 3 Monate) ist keine Baugenehmigung erforderlich. Fliegende Bauten bedürfen jedoch einer sogenannten "Ausführungsgenehmigung", bevor sie erstmals aufgestellt und Gebrauch genommen werden. Dies gilt nicht für

  • Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden (z. B. Schießgeschäfte, Losbuden, Verkaufswagen)
  • Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben
  • Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m
  • Erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche von 75 m²
  • Aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m, sofern ein Asinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m beträgt.

Die vorgenannten Fliegenden Bauten müssen dennoch dem öffentlichen Baurecht entsprechen, also insbesondere standsicher sein.

Zuständig ist die Abteilung 63 - Bauen und Wohnen des Kreises Coesfeld (Herr Huesmann, Tel.: 02541-186302, E-Mail: klaus.huesmann@kreis-coesfeld.de) für Fliegende Bauten in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Coesfeld und Dülmen. Bei der Aufstellung Fliegender Bauten in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt. 

Bitte beachten Sie: Ein Fliegender Bau (mit Ausführungsgenehmigung) darf nur in Gebrauch genommen werden, wenn die untere Bauaufsichtsbehörde (siehe unter "Zuständig:") ihn überprüft und abgenommen hat. Der Betreiber muss daher die Aufstellung des Fliegenden Baus rechtzeitig (mind. 3 Tage) vorher der Abteilung 63 - Bauen und Wohnen (Herr Huesmann, Tel.: 02541-186302, E-Mail: klaus.huesmann@kreis-coesfeld.de) unter Vorlage des Prüfbuches anzeigen. Anhand der vorgelegten Unterlagen wird geprüft, ob eine gültige Ausführungsgenehmigung vorliegt. Es können notwendige Auflagen vorgeschrieben oder die Aufstellung oder den Gebrauch des Fliegenden Baus untersagt werden, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist.

Bei der Gebrauchsabnahme selbst wird geprüft, ob

  • Der aufgestellte Fliegende Bau mit den Bauvorlagen übereinstimmt,
  • Die Standsicherheit im Hinblick auf die örtlichen Bodenverhältnisse gewährleistet ist, 
  • Der Fliegende Bau betriebssicher ist, 
  • Die Auflagen der Ausführungsgenehmigung erfüllt werden,
  • Bauteile beschädigt oder stark abgenutzt sind.

Rechtsgrundlagen

  • § 78 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
  • Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten (FlBauR)

Kosten

Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach Tarifstelle 2.5.5.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet und betragen - abhängig von der Art des Fliegenden Baus zwischen 10,00 und 300,00 EUR.