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Aus etwa 6.700 Hausbrunnen im Kreis Coesfeld wird Grundwasser zu Trinkwasserzwecken gefördert.

Um eine einwandfreie Trinkwasserqualität sicherzustellen und damit ein sicheres Lebensmittel zu gewährleisten, gibt die Trinkwasserverordnung entsprechende Anforderungen zur Beschaffenheit vor. Auf Grundlage der Trinkwasserverordnung sind die Betreiber von Wasserwerken und Trinkwasserbrunnen zur regelmäßigen Kontrolle der Wasserqualität verpflichtet. Die Untersuchungsergebnisse müssen dem Gesundheitsamt vorgelegt werden. Bei Beanstandungen der Trinkwasserqualität erfolgen ausführliche Ermittlungen und Beratungen mit dem Ziel, Gesundheitsschäden zu vermeiden und möglichst kurzfristig wieder einwandfreies Trinkwasser zu erhalten. Weiterhin gibt die Trinkwasserverordnung auch regelmäßige Vor-Ort Besichtigungen durch das Gesundheitsamt vor.

Der Gesetzgeber hat Betreiber/-innen einer Wasserversorgungsanlage, sowohl privaten Hausbrunnenbetreiber/-innen als auch Gewerbebetrieben, eine Reihe von Pflichten, z. B. Untersuchungs-, Anzeige- und Meldepflichten, auferlegt.

  • Wasserversorgungsanlagen müssen regelmäßig bakteriologisch, sensorisch und physikalisch-chemisch untersucht werden.

  • Änderungen an der Wasserversorgungsanlage selbst (z. B. Einbau einer Aufbereitungsanlage) oder Wechsel des Eigentümers sind anzuzeigen.

  • Betreiber/-innen von Wasserversorgungsanlagen, die z. B. Mietende versorgen, müssen einen sogenannten Maßnahmenplan (Angaben, wie im Notfall die Wasserversorgung gewährleistet wird) nach § 50 TrinkwV erstellen.

Gemäß §§ 28 ff der novellierten Trinkwasserverordnung 2023 gelten neue Untersuchungsumfänge und -häufigkeiten für sogenannte Hausbrunnen. Der Untersuchungsumfang für diese Wasserversorgungsanlagen richtet sich nach der Größe (Fördermenge und Anzahl versorgter Personen) der Anlage.

b-Anlagen

Kleine Wasserwerke, aus denen pro Tag durchschnittlich weniger als 10 m³ Trinkwasser entnommen oder im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit genutzt und an weniger als 50 Personen abgegeben werden

  • z. B. Hausbrunnen mit Vermietung

c-Anlagen

Kleinanlagen zur Eigenversorgung, aus denen pro Tag durchschnittlich weniger als 10 m³ Trinkwasser zur eigenen Nutzung entnommen werden

  • kleine Hausbrunnen ohne gewerbliche Vermietung/Nutzung

Das Gesundheitsamt hat den Untersuchungsumfang für c-Anlagen beschränkt auf die aus gesundheitlicher Sicht wichtigsten Parameter sowie auf die Stoffe, die im Kreis Coesfeld in der Vergangenheit auffällig waren. 

Die bisherige routinemäßige Untersuchung (kleine Untersuchung) wird jetzt in Parameter der Gruppe A zusammengefasst und die umfassende Untersuchung (große Untersuchung) in Parameter der Gruppe B. Zeitpunkt und Umfang der geforderten Untersuchungen werden nach Risikobeurteilung in individuellen Festsetzungsbescheiden durch das Gesundheitsamt festgesetzt.

Hinweis zu Milchviehbetrieben: Hier erfolgt eine Differenzierung zwischen Betrieben mit Vermarktung, also gewerblicher Tätigkeit, und Betrieben, bei denen keine Tätigkeiten über das reine Gewinnen und Lagern der Milch (Primärerzeuger) hinaus stattfinden und keine gewerbliche Tätigkeit (z. B. zusätzliche Vermietung) vorliegt. Erstere wird nach eingehender Prüfung als b-Anlage, letztere al c-Anlage gemäß Trinkwasserverordnung eingestuft. Die Abstimmung hierzu erfolgt gemäß gemeinsamer Genehmigung des Gesundheitsamtes und der Abteilung Veterinär- und Lebensmittelüberwachung und ist jederzeit widerrufbar.

 

Nachweis von Coliformen Keimen, E.coli Bakterien oder Enterokokken

Bei einer Verunreinigung des Trinkwassers mit Bakterien kann es zu Erbrechen, Durchfall mit erheblichen Flüssigkeitsverlusten kommen. Besonders gefährdet sind dabei Säuglinge, Kleinkinder, ältere und kranke Menschen. In der Regel kann nach Erkennen und Beseitigen der Ursache durch eine Desinfektion der Brunnenanlage mit Chlor Abhilfe geschaffen werden. Eine Kontrolluntersuchung ist anschließend erforderlich.

 

Nitratbelastung des Trinkwassers

An den vorliegenden Untersuchungsergebnissen wird ein deutliches Nord-Süd-Gefälle bei den Nitratbelastungen sichtbar. Eine Erklärung ergibt sich aus der unterschiedlichen Bodenbeschaffenheit. Während die sandigen Böden im Norden (große Teile von Coesfeld, Billerbeck) das Nitrat aus den oberen Bodenschichten nicht aufhalten können, verhindern im Süden des Kreises die überwiegend lehmhaltigen Böden den Übertritt des Nitrats in das Grundwasser. Außerdem spielen der Brunnenausbau und die ‑tiefe, die landwirtschaftliche Nutzung etc. eine Rolle bei der Nitratbelastung des Grundwassers.

Die gesundheitlichen Wirkungen werden weniger durch das Nitrat selbst, als durch Reaktionsprodukte ausgelöst. Aus Nitrat entstehendes Nitrit kann bei Säuglingen die sog. Blausucht (akuter Sauerstoffmangel) verursachen. Aus Nitrit und Aminen (Eiweiße aus der Nahrung) können krebserzeugende Nitrosamine entstehen. Bei Einhaltung der Trinkwassergrenzwerte für Nitrat und Nitrit ist jedoch kein erhöhtes Krebsrisiko im Magen-Darm-Bereich nachgewiesen worden. Nitrate werden überwiegend durch Nahrungsmittel aufgenommen. Ca. 60–80 % des täglich aufgenommenen Nitrates gelangt durch den Verzehr von Salat und Gemüse in den Körper. Die restliche Nitrataufnahme erfolgt über das Trinkwasser, Fleischprodukte und andere Lebensmittel.

Wegen möglicher Ursachen, Folgen und Sanierungsvorschlägen können Sie mit den Mitarbeiter(innen) des Gesundheitsamtes Kontakt aufnehmen.

 

Weitere Grenzwertüberschreitungen

Die Trinkwasserverordnung legt noch eine Reihe weiterer Grenzwerte fest, z. B. für Natrium, Ammonium, Bor, Chlorid, Fluorid, Eisen und Mangan, pH-Wert, Schwermetalle wie Blei und Cadmium oder für organische Inhaltsstoffe wie z. B. polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) etc., um die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Bei entsprechenden Grenzwertüberschreitungen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter(innen) des Gesundheitsamtes.

Die Wahl der Trinkwasseruntersuchungsstelle obliegt dem Betreiber der Anlage. Das LANUK aktualisiert regelmäßig eine Liste der zugelassenen Labore im Kreis Coesfeld und NRW, die Sie für Ihre Trinkwasseruntersuchungen beauftragen können.

Die Entnahme von Grundwasser zur Verwendung unter anderem als Trinkwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis der Abt. 70 – Umwelt. 

Erforderliche Unterlagen

Benötigte Unterlagen auf Anfrage.

Rechtsgrundlagen

Amt/Fachbereich

53.4 - Umwelt- und Infektionsschutz
70.3 - Wasserwirtschaft

Kosten

Nach der vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO NRW) ist die Besichtigung der Trinkwasserversorgungsanlage gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.