Pauschalförderung der Jugendverbände und -vereine

Kontinuierliche Kinder- und Jugendarbeit benötigt für seine außerschulischen Angebote eine finanzielle Grundlage, um junge Menschen für die vielfältigen jugendlichen Themen zu interessieren, zu engagieren und zu beteiligen.

Mit dem neuen Kinder- und Jugendförderplan des Kreises Coesfeld sind daher die Förderbestimmungen um die Position „Pauschalförderung der Jugendverbände und -vereine“ erweitert worden.

Danach fördert der Kreis Coesfeld zukünftig die Infrastruktur der Kinder- und Jugendverbände mit einer an den jugendlichen Mitgliedern bemessenen Pauschalzuwendung.

Aus dem Zuständigkeitsbereich des Kreisjugendamtes Coesfeld werden Jugendgruppen nachfolgende Kriterien berücksichtigt;

a) Jugendgruppen in Form selbstständiger Vereine, sofern diese einem anerkannten Jugendverband auf Bundes- und/oder Landesebene angehören und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe sind und in denen die jungen Mitglieder (Stimmrecht für Mitglieder ab 14 Jahren oder jünger, Mitglieder die noch nicht 27 Jahre alt sind) mindestens die Stimmmehrheit stellen.

b) Jugendgruppen als Untergliederungen von Vereinen, die in deren Satzung als eigenständige Untergliederung verankert sind, über eine eigene Jugendordnung verfügen und in denen die jungen Mitglieder (Stimmrecht für Mitglieder ab 14 Jahren oder jünger, Mitglieder, die noch nicht 27 Jahre alt sind, müssen mindestens die Stimmmehrheit stellen) ihre Vertretung eigenständig wählen. Der Verein oder die Untergliederung müssen anerkannter Träger der freien Jugendhilfe sein.

c) sonstige Jugendgruppen als Zusammenschlüsse junger Menschen bei anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe. Pro Träger kann nur eine Jugendgruppe gefördert werden.

Eine Pauschalförderung erfolgt nur, wenn der entsprechende Jugendverband bzw. -verein entsprechend den o.g. Buchstaben a) bis c) im laufenden Jahr eine Förderung für mindestens eine Maßnahme

  • gemäß den Förderpositionen 1 bis 5 des Kinder- und Jugendförderplanes des Kreises Coesfeld,
  • gemäß dem Kinder- und Jugendförderplan des Landes Nordrhein-Westfalen,
  • gemäß dem Kinder- und Jugendplan des Bundes und / oder
  • einer vergleichbaren Förderlinie für die Kinder- und Jugendarbeit

erhalten hat.

Der förmliche Antrag ist bis zum 01. Oktober des Vorjahres einzureichen. 

 

 

Unterlagen

  • formgerechter Antrag bis zum 01. Oktober des jeweiligen Vorjahres
  • Aufstellung über die Zahl der jugendlichen Mitglieder differenziert nach Geschlecht, Alter und Wohnort
  • öffentlicher Fördernachweis über Bundes-, Landes- oder Kreismittel

Rechtsgrundlagen